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Mehr fachliche Begleitung: Bundesrat stimmt Adoptionshilfe-Gesetz zu

Plenarsitzung des Bundesrates am 18.12.2020


Der Bundesrat hat am 18. Dezember 2020 dem Adoptionshilfe-Gesetz zugestimmt, das mehr Beratung und Hilfe für Familien bei der Adoption von Kindern vorsieht. Dies betrifft sowohl die Adoptiv- als auch die Herkunftsfamilie: Beide haben künftig einen Anspruch darauf, auch nach der Adoption fachlich begleitet zu werden.

Offenerer Umgang mit Adoptionen

Ziel des Gesetzes ist auch, den offenen Umgang mit Adoptionen zu fördern: Die rund 400 Adoptionsvermittlungsstellen sollen Eltern ermutigen, offen mit dem Kind über die Adoption zu sprechen. Die Adoptionsvermittlungsstellen werden außerdem angehalten, mit den Herkunftseltern und den Adoptionsbewerbern zu erörtern, ob und wie sie den Informationsaustausch oder auch den Kontakt der Adoptivfamilie mit den Herkunftseltern am besten zum Wohle des Kindes gestalten. Herkunftseltern erhalten zudem einen Anspruch auf allgemeine Informationen über das Kind, sofern diese von der Adoptivfamilie freiwillig zur Verfügung gestellt werden.

Auslandsadoptionen nur noch mit Vermittlungsstelle

Darüber hinaus verbietet das Gesetz Auslandsadoptionen ohne Begleitung einer Vermittlungsstelle. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die zukünftigen Eltern auf die Herausforderungen einer Adoption vorbereitet und die Interessen des Kindes ausreichend berücksichtigt werden. International vereinbarte Schutzstandards sind künftig bei allen Auslandsadoptionen einzuhalten. Für mehr Rechtssicherheit und Rechtsklarheit wird ein verpflichtendes Anerkennungsverfahren für ausländische Adoptionsbeschlüsse eingeführt.

Beratung vor Stiefkindadoption

Das Gesetz sieht auch eine verpflichtende Beratung durch die Adoptionsvermittlungsstellen im Vorfeld einer Stiefkindadoption vor. Keine Beratungspflicht gibt es indes, wenn der annehmende Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit dem leiblichen Elternteil des Kindes verheiratet ist oder in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Überdies gibt bei Stiefkindadoptionen lesbischer Paare das ohnehin am Verfahren beteiligte Jugendamt die im Gesetz vorgeschriebene fachliche Äußerung ab, so dass auch insofern die zusätzliche Beteiligung der Adoptionsvermittlungsstelle entfällt.

Erfolgreiches Vermittlungsverfahren

Beide Ausnahmeregelungen sind Teil einer im Vermittlungsverfahren erzielten Einigung. Die Bundesregierung hatte den Vermittlungsausschuss angerufen, nachdem der Bundesrat dem ursprünglichen Gesetzesbeschluss mit Blick auf die diskriminierende Wirkung einer ausnahmslos geltenden Beratungspflicht für lesbische Paare seine Zustimmung versagt hatte. Nach kurzer Verhandlung fanden Bund und Länder einen Kompromiss, der am 17. Dezember vom Bundestag und einen Tag darauf vom Bundesrat bestätigt wurde.

Unterzeichnung - Verkündung - Inkrafttreten

Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt kann das Gesetz am 1. April 2021 in Kraft treten.