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Verbraucherschutz: Gesetz für faire Verbraucherverträge beschlossen

Donnerstag, den 17. Dezember 2020

Am Telefon aufgeschwatzte Verträge oder überlange Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen – davor will die Bundesregierung Verbraucher besser schützen. Dabei geht es um Energielieferverträge sowie Verträge etwa für Fitnessstudios oder Zeitungs-Abos. 


Wieso war ein Gesetz für faire Verbraucherverträge notwendig?

Unerlaubte Telefonwerbung stellt einerseits eine unzumutbare Belästigung dar. Sie führt aber auch in vielen Fällen dazu, dass Verbraucherinnen und Verbrauchern Verträge aufgedrängt oder untergeschoben werden, die sie so nicht abschließen möchten. Zum anderen verwenden Unternehmen zunehmend bestimmte Vertragsklauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die es Verbraucher verwehren für sie günstigere Angebote zu nutzen. Des Weiteren wird Verbrauchern etwa die Abtretung ihrer Ansprüche gegen einen Unternehmer, um diese durch Dritte geltend machen zu lassen, unverhältnismäßig erschwert. Deshalb sollen sowohl der Vertragsschluss selbst als auch auch die Vertragsinhalte faireren Regelungen unterliegen.


Wie sehen künftig die Vertragslaufzeiten für Verträge etwa fürs Fitnessstudio, Partnerbörsen und sonstige Abos aus?

Verbraucherverträge die die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen betreffen, werden bisher oftmals mit einer Laufzeit von über zwei Jahren angeboten. Das schmälert die Chancen der Verbraucher, kurzfristig auf billigere Angebote wechseln zu können. Künftig soll gelten: Verträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr und bis zu zwei Jahren dürfen nur angeboten werden, wenn zugleich ein Vertrag über die gleiche Leistung mit einer Laufzeit von einem Jahr angeboten wird. Dieser Vertrag darf im Monatsdurchschnitt maximal 25 Prozent teurer sein als der Vertrag mit der längeren Laufzeit.


Bis wann ist eine automatische Vertragsverlängerung möglich?

Die Kündigung vergessen – und schon ist man an einen unliebsamen Vertrag ein weiteres Jahr gebunden. Das soll künftig nicht mehr so einfach passieren. Um drei Monate darf sich ein Vertrag automatisch verlängern. Danach ist eine Verlängerung bis zu einem Jahr nur noch möglich, wenn der Verbraucher rechtzeitig auf die anstehende Verlängerung und seine Kündigungsmöglichkeit hingewiesen wurde.


Wie sieht es künftig mit den Kündigungsfristen aus?

Die Kündigungsfrist für die genannten Verbraucherverträge soll generell nur noch einen Monat betragen - statt bisher drei Monate.


Können Strom- und Gasverträge weiter telefonisch abgeschlossen werden?

Unter den Fällen, in denen Verbrauchern Verträge aufgedrängt oder untergeschoben werden, ist die Anzahl der Beschwerden wegen Anrufen von Energielieferanten oder Dienstleistern, die den Verbraucher zu einem Wechsel des Energielieferanten bewegen wollen, besonders gross. Lieferverträge für Strom und Gas soll man deshalb nicht mehr allein am Telefon abschließen können. Damit ein Vertrag wirksam ist, muss er künftig "in Textform", also zum Beispiel per Email, SMS oder auch als Brief oder Fax vorliegen.

Firmen müssen zudem künftig die Einwilligung der Verbraucher in Telefonwerbung dokumentieren und aufbewahren. Dadurch soll die Bundesnetzagentur unerlaubte Telefonwerbung effizienter ahnden können


Was wird noch geregelt?

Künftig sind alle Abtretungsausschlüsse, die Unternehmen in ihren AGB für Geldansprüche von Verbrauchern gegen sie formulieren, unwirksam. Dies soll auch für andere Ansprüche und Rechte des Verbrauchers gelten, wenn der Unternehmer kein schützenswertes Interesse hat oder das berechtigte Interesse des Verbrauchers überwiegt.