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SAN Statistik

Starker Anstieg der Insolvenzanträge bei Verbraucherinnen und Verbrauchern im Vergleich zum Vormonat

Samstag, den 5. November 2020

Nach Mitteilung des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt wurden im Oktober 2020 bei den Amtsgerichten in Sachsen-Anhalt 112 Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens für Verbraucherinnen und Verbraucher eingereicht. Das waren 167 % mehr als im Vormonat. Im September 2020 belief sich die Anzahl noch auf 42 Anträge. Die Amtsgerichte bezifferten die damit verbundenen voraussichtlichen Forderungen der Gläubigerinnen und Gläubiger im Monat Oktober 2020 auf rund 5,6 Mill. EUR.

Von den 112 Anträgen auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch Verbraucherinnen und Verbraucher wurden alle eröffnet. In keinem der Verfahren wurde ein Schuldenbereinigungsplan vereinbart oder der Antrag mangels Masse abgewiesen. Die sonstigen Schuldnerinnen und Schuldner stellten im Monat Oktober 21 Anträge. Dabei handelte es sich für die ehemals selbstständig Tätigen bei 5 Verfahren um vereinfachte und bei 13 um Regelinsolvenzverfahren. Die übrigen 3 Insolvenzverfahren betrafen Nachlässe, Gesamtgut und natürliche Personen als Gesellschafter und Ähnliches.

Im Oktober 2020 gingen in den Amtsgerichten Sachsen-Anhalts 26 Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens für Unternehmen ein. Damit verdoppelte sich die Anzahl im Vergleich zum Vormonat mit noch 13 Anträgen. In 20 Fällen erfolgte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und in 6 Fällen wurde der Antrag mangels Masse abgewiesen. Die von den Gläubigern angemeldeten voraussichtlichen Forderungen betrugen 7,2 Mill. EUR. Die am stärksten betroffenen Wirtschaftsbereiche waren das Baugewerbe, sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen (u. a. Gebäude- und Reinigungsfirmen sowie Hausmeisterdienste) und sonstige Dienstleistungen (u. a. Frisörsalons, darstellende Künste und Spielbanken) mit jeweils 6 Verfahren.

Die bis zum 30. September 2020 gültige gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für die in Bedrängnis geratenen Unternehmen durch die Folgen der Corona-Pandemie wurde mit inhaltlichen Einschränkungen bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Die Verlängerung gilt für Unternehmen, die pandemiebedingt überschuldet sind, ohne zahlungsunfähig zu sein. Unternehmen, die nach dem Auslaufen der bisherigen Regelung Ende September zahlungsunfähig werden, sind hingegen wieder verpflichtet einen Insolvenzantrag zu stellen.