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Aus dem Gerichtssaal: Reiseabsage wegen Corona: TUI darf Erstattung des Reisepreises nicht erschweren

Donnerstag, den 3. Dezember 2020

-  Hinweis auf Erstattung des Reisepreises nach Absage wegen Corona war auf der Webseite kaum auffindbar.

-  TUI muss künftig eindeutig auf Erstattungsanspruch hinweisen.

-  vzbv hat wegen Ärger um Erstattungen seit Beginn der Pandemie ein Dutzend Reiseveranstalter und Airlines abgemahnt.

Es ist das erste Urteil im Rahmen der vzbv-Abmahnaktion wegen Ärgers mit Reise-Erstattungen: Das Landgericht Hannover hat nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden, dass TUI Deutschland es Kunden auf seiner Webseite nicht unangemessen erschweren darf, nach der Reiseabsage infolge der Corona-Pandemie Erstattungsansprüche geltend zu machen. Die Richter verurteilten den Reiseveranstalter außerdem zu einer Richtigstellung: Die Corona-Informationen auf der Webseite müssen künftig den Hinweis enthalten, dass Kunden Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises haben. Seit April hat der vzbv ein Dutzend Reiseveranstalter und Airlines abgemahnt.

„Seit Beginn der Corona-Pandemie versuchen viele Reiseveranstalter und Fluggesellschaften  Kunden das Geld für abgesagte Reisen nicht zu erstatten“, sagt vzbv-Vorstand Klaus Müller (Foto). „Die Webseiten vermitteln oft den Eindruck, als hätten Kunden nur die Wahl zwischen einem Gutschein und einer Umbuchung. Das ist Verbrauchertäuschung. Tatsächlich ist der Erstattungsanspruch nach dem Gesetz vorrangig.“
 
Der vzbv hat seit April 2020 ein Dutzend Reiseveranstalter und Fluggesellschaften abgemahnt, weil sie ihre Kunden auf unzulässige Weise davon abhalten, ihr Recht auf Erstattung des Reisepreises einzufordern. Das Urteil gegen TUI ist die bislang erste Gerichtsentscheidung im Rahmen der Abmahnaktion. Fünf weitere Verfahren wurden durch die Abgabe von Unterlassungserklärungen der betroffenen Unternehmen abgeschlossen. Sechs Klagen sind noch vor Gericht anhängig, darunter gegen Condor, EasyJet und Eurowings.

Hinweis auf Erstattungsanspruch war versteckt

TUI hatte auf seiner Internetseite viele Informationen „zu Corona und Ihrer Reise“ aufbereitet -  insbesondere über die Möglichkeit, sich nach der Absage der Reise einen Gutschein ausstellen zu lassen oder kostenlos umzubuchen. Der Hinweis auf die Reisekostenerstattung war dagegen derart versteckt, dass er kaum auffindbar war. Dafür hätten sich Kunden zunächst durch eine Vielzahl von Informationen klicken und dann noch auf die Idee kommen müssen, sich für ein „Reiseguthaben“ zu entscheiden.

vzbv kritisiert Verschleierung der Kundenrechte

Der vzbv hatte dem Reiseveranstalter deshalb vorgeworfen, den Rückzahlungsanspruch auf seiner Webseite systematisch zu verschleiern. Kunden sollten offenbar davon abgehalten werden, ihre Rechte geltend zu machen.
 
Vor dem Landgericht Hannover lenkte TUI ein, erkannte den Unterlassungsanspruch des vzbv an und nahm ein Anerkenntnisurteil in Kauf. Darin untersagt das Gericht dem Unternehmen, den Kunden auf der Webseite unangemessen hohe Hürden entgegenzusetzen, ihr Recht auf Rückzahlung des Reisepreises geltend zu machen. Außerdem muss das Unternehmen auf seiner Webseite die Informationen zu den wegen Corona abgesagten oder stornierten Reisen richtigstellen. Sie müssen künftig den deutlichen Hinweis enthalten, dass Kunden einen Rechtsanspruch auf Erstattung des Reisepreis haben - und Gutscheine oder Umbuchungsmöglichkeiten lediglich optionale Alternativangebote sind.

vzbv fordert Bedingungen für Staatshilfen

„TUI hat bereits knapp drei Milliarden Euro an Staatshilfen bekommen und ruft bereits nach weiteren Hilfspaketen. Da kann man erwarten, dass der nach eigenen Angaben weltweit führende Touristikkonzern auch Verbraucherrechte einhält. Angesichts des bisherigen Fehlverhaltens müssen weitere Staatshilfen dringend an solche Bedingungen geknüpft werden“, sagt Klaus Müller. TUI hat seine Webseite inzwischen geändert.