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Aus dem Gerichtssaal: Amtsgericht Magdeburg: Bußgeldbescheid wegen Verstoß gegen Coronabestimmungen

Dienstag, den 1. Dezember 2020

Mit rechtskräftigem Urteil vom 11. November 2020 hat der Bußgeldrichter des Amtsgerichts Magdeburg einen 23-Jährigen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die Dritte Coronaeindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt zu einer Geldbuße von 250,00 Euro verurteilt.

Dem Betroffenen wurde mit Bußgeldbescheid der Landeshauptstadt Magdeburg vorgeworfen, am 15. April 2020 gegen 19.20 Uhr ohne Genehmigung einen Spielplatz, einen Bolzplatz bzw. eine andere öffentlich zugängliche Sportanlage mit wenigstens mindestens zwei weiteren, nicht in seinem Hausstand lebenden Personen betreten zu haben.

Nach Einspruchseinlegung hat die Verhandlung den Vorfall bestätigt. Der von Hecken umwachsene Spielplatz im Westen Magdeburgs war mit einem Absperrband von allen Seiten gegen ein unbefugtes Betreten gekennzeichnet. Gleichwohl hatte sich der Betroffene zum Skaten gemeinsam mit mindestens zwei weiteren Personen auf diesem Spielplatz in einer Gruppe aufgehalten, obwohl er mit keiner dieser Person in einem gemeinsamen Hausstand lebt.

Der Bußgeldrichter hat das behördliche Bußgeld jedoch von 300,00 Euro um 50,00 Euro ermäßigt, weil sich der Betroffene nach Darstellung der vernommenen Mitarbeiter des Ordnungsamtes sofort einsichtig gezeigt und den gesperrten Platz umgehend verlassen habe (Az. 300 OWiG 564/20).

Die Dritte Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt galt vom 02. bis 19. April 2020 und sah in § 6 Abs. 3 ein allgemeines Betretungsverbot für Spielplätze und außerdem in § 18 Abs. 2 ein Kontaktverbot zwischen mehr als zwei Personen aus verschiedenen Haushalten vor.

Die Achte Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der dritten Änderungsverordnung, die ab dem 01. Dezember 2020 gilt, sieht für dieselbe Handlung nach wie vor ein Bußgeld vor, allerdings allein noch wegen Missachtung eines Kontaktverbots (§ 2a Abs. 1). Bis einschließlich 20. Dezember 2020 dürfen sich höchstens fünf Personen über 14 Jahre aus verschiedenen Hausständen im öffentlichen Raum treffen. Ein Betretungsverbot für Spielplätze besteht, anders als noch im Frühjahr 2020, nicht.