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Aus dem Gerichtssaal: Verwaltungsgericht Magdeburg: Suspendierte Bürgermeisterin von Haldensleben aus Beamtenverhältnis entfernt

Dienstag, den 24. November 2020

Die Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg hat mit Urteil auf die mündliche Verhandlung vom heutigen Tage der Klage des Stadtrates der Stadt Haldensleben gegen die suspendierte Bürgermeisterin Frau B. stattgegeben.

Die Klage war auf Entfernung von Frau B. aus dem Beamtenverhältnis als Bürgermeisterin gerichtet. Der Stadtrat hatte gegen Frau B. in einer 287 Seiten umfassenden Klageschrift insgesamt 26 Vorwürfen aus den Bereichen des Kommunal- und Beamtenrechts sowie Verstößen gegen haushaltsrechtlicher Grundsätze und Vorwürfe mit strafrechtlicher Relevanz erhoben.

Die Disziplinarkammer hat die suspendierte Bürgermeisterin der Stadt Haldensleben wegen schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

Nach drei Verhandlungstagen mit Beweisaufnahmen hat das Gericht in der mündlichen Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen vier Vorwürfe zugrunde gelegt:

Die Unregelmäßigkeiten im Hinblick auf die eigenmächtigen Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Wohnungsbaugenossenschaft, die eigenmächtige Einstellung und Entfristung eines Pressesprechers gegen den Willen des Stadtrates und ohne vorhandene Planstelle, die verzögerte Herausgabe von Berichte des Rechnungsprüfungsamtes sowie die Wegnahme von dienstlichen Akten aus dem Zimmer der stellvertretenden Bürgermeisterin bzw. die Nichtmitteilung des Verbleibs dieser Akten belegten – so die Ausführungen des Vorsitzenden – schwerwiegende Verfehlungen der Beklagten im Hinblick auf ihre beamtenrechtlichen Pflichten als Bürgermeisterin.

Bereits das letztgenannte Geschehen sah das Gericht als sehr schwerwiegend an. In der Zusammenschau der festgestellten, voneinander unabhängigen Verfehlungen lägen wiederholte Verstöße gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht. Infolge dessen sah das Disziplinargericht das Vertrauensverhältnis zwischen der Stadt Haldensleben als Dienstherrin und der übergeordneten Allgemeinheit auf der einen Seite und der Bürgermeisterin auf der anderen Seite als unwiederbringbar zerstört an.

Eine niederschwellige Disziplinarmaßnahme – wie etwa eine Gehaltskürzung – sei daher nicht mehr in Betracht gekommen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Aktenzeichen: 15 A 12/19 MD