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Aus dem Gerichtssaal: Landgericht Halle: Prozess um Tötung eines 2-Jährigen in Querfurt

Montag, den 23. November 2020

Prozessbeginn am 14. Dezember im Landgericht Halle/Saale

Mord, sexueller Missbrauch eines Kindes und Misshandlung Schutzbefohlener in Querfurt

Der Angeklagte K. ist im März 1990 geboren, die Angeklagte F. im März 1984.

Dem Angeklagten K. wird - teils schwerer - sexueller Missbrauch eines Kindes in vier Fällen, Körperverletzung bzw. gefährliche Körperverletzung in fünf Fällen sowie Mord in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes zur Last gelegt. Die Anklage gegen die F. lautet auf Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung.

Der K. soll sich zwischen dem 23.06.2020 und dem 11.07.2020 in der jedenfalls vorübergehend gemeinsam mit der F. bewohnten Wohnung in Querfurt an dem 2-Jährigen Sohn der F. vergangen haben. Dabei soll er das Kind wiederholt aus einer sadistischen Grundeinstellung und aus sexuellen Beweggründen heraus zur Nachtzeit im Kinderzimmer aufgesucht und auf grausame Weise in einer Weise gequält haben, von der er sich sexuelle Befriedigung versprochen habe. Einige dieser Taten soll er mit dem Mobiltelefon gefilmt haben.

Darüber hinaus soll er den Jungen wiederholt kräftig mit der Faust oder dem Handrücken ins Gesicht geschlagen oder mit dem Fuß gegen den Kopf getreten haben und ihm so blutende Verletzungen zugefügt haben.

Nachdem er am 10.07.2020 das Kind erneut, dieses Mal auf noch brutalere Weise, gequält habe, soll er den Entschluss gefasst haben, den Jungen zu töten, um eine Aufdeckung seiner Taten und die daraus resultierende Strafverfolgung zu verhindern. Dazu soll er so lange auf das Kind eingeschlagen und eingetreten haben, bis er kein Lebenszeichen mehr habe feststellen können. Danach soll er das Kind in das Gitterbett gelegt haben und aus dem Zimmer gegangen sein. Das Kind sei seinen vielfältigen Verletzungen am Kopf und an inneren Organen erlegen und am nächsten Morgen von der Mutter, der Angeklagten F., tot gefunden worden.

Der F. wird zu Last gelegt, in dem fraglichen Zeitraum die erheblichen Verletzungen des Kindes bemerkt, aber nicht zum Anlass genommen zu haben, Schutzmaßnahmen für das Kind zu ergreifen, externe Hilfe in Anspruch zu nehmen oder Strafanzeige zu erstatten.

Der K. hat sich zu den Vorwürfen nicht eingelassen. Die F. hat bestritten, die Verletzungen des Kindes wahrgenommen zu haben.

Dem K. droht eine lebenslange Freiheitsstrafe, der F. eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

In der Anklageschrift sind 23 Zeugen benannt, darüber hinaus zahlreiche Urkunden und Augenscheinsobjekte. Das Gericht hat zunächst lediglich den ermittelnden Kriminalbeamten als Zeugen geladen, darüber hinaus sind eine psychologische und eine rechtsmedizinische Sachverständige beteiligt.