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Magdeburger Ordnungsamt überprüft Einhaltung der Eindämmungsverordnung

Montag, den 16. November 2020

Bilanz der Kontrollen vom Wochenende

Auch an diesem Wochenende haben Beamt*innen des Ordnungsamtes wieder kontrolliert, ob die Magdeburger*innen die geänderte 8. Eindämmungsverordnung des Landes einhalten. An zahlreichen Stellen in der Stadt wurden kleinere Personengruppen festgestellt, welche den Mindestabstand nicht einhielten bzw. keine Mund-Nasen-Bedeckung trugen. Das Ordnungsamt führte nach Möglichkeit Belehrungen durch.
 
Insgesamt hat das Ordnungsamt vom 13. bis 15. November 144 Gaststätten, 66 Einzelhandelsgeschäfte, 6 Friseure/ Nagelstudios, 2 Fitnessstudio und 2 Kulturveranstaltungsobjekte kontrolliert. Festgestellt werden konnten nur Minimalverstöße, meist fehlende Hinweisschilder.
 
Im Stadtpark war wieder der Spielplatz am Albinmüller-Turm auffällig. Einige Eltern, die sich gemeinsam mit ihren Kindern auf der eigentlichen Spielfläche aufhielten, unterliefen die vorgeschriebene Abstandsregelung zu anderen Erwachsenen. Hierbei fiel auf, dass der Fokus der Eltern nur auf den eigenen Kindern lag und dabei vergessen wurde, Abstand zu anderen Familien zu halten.
 
Deshalb noch einmal der Hinweis für das Stadtgebiet Magdeburg:

Nach der Allgemeinverfügung vom 04.11.2020 haben alle Personen eine textile Barriere im Sinne einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1 Absatz 2 Satz 1 der 8. SARS-CoV-2-EindV zu tragen, wenn der Mindestabstand von 1,50 Meter zu anderen Personen unterschritten wird. Diese Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt im öffentlichen Raum, sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen.
 
Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht

- für Kinder bis zu Vollendung des 6. Lebensjahres,

- für Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall für Personen, die mit diesen kommunizieren,

- für Personen, denen die Verwendung eine Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist,

- soweit andere Personen im Sinne der Nummer 1 Angehörige des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie oder Geschwister sind,

- für Sporttreibende, soweit der Sportbetrieb nach § 8a Absatz 1 Satz 3 der 8. SARS-CoV-2-EindV zulässig ist.
 
Ein Verstoß gegen die Allgemeinverfügung kann mit einem Bußgeld in Höhe von 75 Euro geahndet werden.