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Gemeinde Barleben: Teil-Lockdown / Einschränkungen auch für Gemeindeverwaltung

Dienstag, den 3. November 2020

Um die derzeitige Corona-Ansteckungswelle zu brechen, haben sich der Bund und die Länder auf neue, weitreichende Maßnahmen geeinigt. Sachsen-Anhalt hat den Beschluss aus der Konferenz der Kanzlerin mit den Regierungscheffinnen und Regierungschefs der Bundesländer mit der „Zweite Verordnung zur Änderung der Achten SARS-CoV-2-  Eindämmungsverordnung“ umgesetzt. Zwar gehen die Beschlüsse nicht ganz so weit wie im Frühjahr, können aber dennoch als Teil-Lockdown bezeichnet werden.

Die beschlossenen Maßnahmen haben auch Auswirkungen auf den Dienstbetrieb der Gemeindeverwaltung. So ist der Zugang zur Gemeindeverwaltung auch weiterhin nur nach vorheriger Terminvergabe möglich. Um einen Termin zu bekommen, muss das jeweilige Anliegen in kurzer Form schriftlich und unter Angabe des Vor- und Nachnamens sowie eines Telefonkontaktes für eventuelle Rückfragen per E-Mail an office@barleben.de geschildert werden. Beim Betreten der öffentlichen Gebäude muss eine Mund-Nase-Bedeckung angezogen werden. Es werden Kontaktdaten erfasst. Grundsätzlich ist auf die Einhaltung des Abstandes von mindestens 1,5 Meter zwischen zwei Personen zu achten. Auf den Fluren stehen Handdesinfektionsspender bereit.

Die Betreuung in den Kindereinrichtungen erfolgt derzeit noch im Regelbetrieb. Allerdings gibt es auch hier Vorsichtsmaßnahmen. 

Gemeinschaftsangebote, wie beispielsweise Umzüge und Feste zum Martinstag am 11.11., finden nicht statt. 

Die Gemeindebibliothek und die Jugendclubs in Barleben und in Meitzendorf dürfen weiterhin öffnen.

An Trauungen dürfen neben den Eheschließenden und dem Standesbeamten lediglich die Trauzeugen, die Eltern sowie Kinder und Geschwister der Eheschließenden teilnehmen. Aufgrund der Größe des Trauzimmers in Barleben ist die Anzahl der Teilnehmer auf maximal 16 Personen begrenzt.

Die Trauerhallen auf den Friedhöfen in den Ortschaften Barleben, Ebendorf und Meitzendorf bleiben vorerst geöffnet. An Trauerfeiern dürfen jedoch nur der engste Familien- und Freundeskreis der oder des Verstorbenen, der Trauerredner und das erforderliche Personal des Bestattungsinstitutes teilnehmen. Neben dem Trauerredner und dem Bestattungspersonal sind in der Trauerhalle in Barleben maximal 20 Personen, in der Trauerhalle in Ebendorf maximal 22 Personen und in der Trauerhalle in Meitzendorf maximal 12 Personen gestattet.