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Aus dem Gerichtssaal: BGH News: Verhandlungstermin im sogenannten VW-Verfahren

Dienstag, den 28. Juli 2020


Heute 9:00 Uhr (VI ZR 397/19)

Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat für ein weiteres sogenanntes VW-Verfahren Verhandlungstermin für den 28. Juli 2020 bestimmt. Das Verfahren hat Schadensersatzansprüche einer Fahrzeugkäuferin gegen die VW AG zum Gegenstand. Die Ansprüche werden mit der Begründung geltend gemacht, das Fahrzeug sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung versehen worden.

Sachverhalt

Die Klägerin erwarb im August 2014 von einem Autohändler einen gebrauchten, von der Beklagten hergestellten Pkw Golf VI 1,6 TDI mit einer Laufleistung von rund 23.000 km zu einem Preis von 15.888 €. Das Fahrzeug war mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet, der mit einer Steuerungssoftware versehen war, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand im Testbetrieb befindet, und in diesem Fall in einen Stickoxid (NOx)-optimierten Modus schaltet. Nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt die Programmierung als unzulässige Abschalteinrichtung beanstandet und die Beklagte verpflichtet hatte, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, ließ die Klägerin das von der Beklagten entwickelte Software-Update im Jahr 2017 aufspielen. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin im Wesentlichen Ersatz des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht Oldenburg hat die Beklagte im Wesentlichen zur Erstattung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsersatz Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs verurteilt. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat dieses Urteil auf die Berufung der Klägerin dahingehend abgeändert, dass es ihr zusätzliche Zinsen zugesprochen hat. Die weitergehende Berufung der Klägerin sowie die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu, auf den sie sich im Wege des Vorteilsausgleichs die gezogenen Nutzungen anrechnen lassen müsse. Dabei sei von einer Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs von 200.000 km auszugehen. Ab Zahlung könne die Klägerin von der Beklagten gemäß § 849 BGB zudem sogenannte „Deliktszinsen“ verlangen. Beide Parteien haben gegen dieses Urteil Revision eingelegt.

Vorinstanzen:

Landgericht Oldenburg, Urteil vom 11.01.2019, Az. 3 O 1275/18
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 02.10.2019, Az. 5 U 47/19