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Aus dem Gerichtssaal: Beschuldigter im Fall Madeleine McCann begehrt vorzeitige Haftentlassung

Mittwoch, den 24. Juni 2020

Antrag eines Strafgefangenen auf Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung – Vorlage zum Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts.

Beschuldigter im Fall Madeleine McCann begehrt vorzeitige Haftentlassung

Der in der Justizvollzugsanstalt Kiel inhaftierte Verurteilte hat nach Verbüßung von zwei Drittel der verhängten Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Niebüll vom 06.10.2011 einen Antrag auf Aussetzung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung beim Landgericht Kiel gestellt. Einen zuvor bei dem Landgericht Braunschweig gestellten Antrag hatte der Verurteilte zurückgenommen.

Es besteht zwischen den beiden beteiligten Landgerichten unterschiedliche Auffassung darüber, welche Strafvollstreckungskammer für die Entscheidung über den Antrag örtlich zuständig ist.

Das Landgericht Kiel ist der Auffassung, dass die Strafvollstreckungskammer in Braunschweig weiterhin zuständig sei, weil sich das Gericht bereits mit der Frage der Reststrafenaussetzung befasst habe, als der Verurteilte vor seiner Verlegung nach Kiel noch in der Justizvollzugsanstalt Wolfenbüttel inhaftiert gewesen sei.

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig ist demgegenüber der Ansicht, dass die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts mit der Rücknahme des Antrages auf vorzeitige Haftentlassung seitens des Verurteilten geendet habe und das Verfahren damit in Brauschweig abgeschlossen gewesen sei.

Die mit der Sache befasste Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig hat aufgrund der unterschiedlichen Ansichten über die örtliche Zuständigkeit am Montag entschieden, das Verfahren gemäß § 14 Strafprozessordnung dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorzulegen.

Zum Hintergrund:

§ 14 Strafprozessordnung lautet:

Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht

Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.

Die Vorschrift des § 14 Strafprozessordnung gilt auch nach Urteilsrechtskraft im Strafvollstreckungsverfahren.

§ 57 Abs. 1 Strafgesetzbuch lautet:

Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe

I Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,

2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und

3. die verurteilte Person einwilligt.

Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(II….).

§ 462a Abs. 1 Strafprozessordnung lautet

Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts

(1) Wird gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befasst wird, aufgenommen ist.

Diese Strafvollstreckungskammer bleibt auch zuständig für Entscheidungen, die zu treffen sind, nachdem die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrochen oder die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafvollstreckungskammer kann einzelne Entscheidungen nach § 462 in Verbindung mit § 458 Abs. 1 an das Gericht des ersten Rechtszuges abgeben; die Abgabe ist bindend.