Freitag, den 29. Mai 2020
Neue Regelungen nach der 6. Landesverordnung
Seit Donnerstag, den 28. Mai 2020, können auch in Magdeburg wieder Schwimmbäder, Sportstudios, Tanzschulen, Kinos, Theater, Freizeitparks und Volkshochschulen öffnen. Das sieht die Sechste Eindämmungsverordnung des Landes vor. Eine Genehmigung zur Öffnung ist durch das zuständige Gesundheitsamt nicht mehr notwendig.
Zu den neu zu beachtenden Maßgaben laut gültiger Verordnung zählen u. a. eine Reduzierung der Gästezahl und die Sicherstellung der Einhaltung der Mindestabstände. Für Magdeburg betreffen die neuen Lockerungen rund 150 Sport- und Freizeiteinrichtungen.
Die Anzeige der Öffnung einer Gaststätte beim Gesundheitsamt ist ebenso nicht mehr notwendig. Die zuständigen Behörden sind berechtigt, die Einhaltung der Schutzmaßnahmen zu überprüfen und bei Notwendigkeit weitere Auflagen zu erteilen.
Damit entfällt die Anzeigepflicht für die oben genannten Einrichtungen, die bis zur 5. Landesverordnung bindend waren.
Zudem weist das Ordnungsamt der Landeshauptstadt darauf hin, dass nach der 6. Eindämmungsverordnung weiterhin das Feiern auf öffentlichen Straßen und Grünanlagen untersagt ist. Deshalb darf nur gegrillt werden, wenn der Verzehr von Speisen im Vordergrund steht. Sollte laute Musik gespielt oder viel Alkohol getrunken werden, handelt es sich nicht mehr um Grillen, sondern um Feiern. Seit dem 28. Mai ist das Grillen auf den städtischen Grillplätzen wieder erlaubt (www.magdeburg.de/Grillplätze) – aber unter der Maßgabe der geltenden Corona-Regelungen.