Mittwoch, den 27. Mai 2020
Der VerfGH Berlin hat entschieden, dass Verstöße gegen den Mindestabstand und die Reduzierung von Kontakten auf ein Minimum nicht mehr mit Bußgeldern geahndet werden dürfen.
Mit veröffentlichtem Beschluss hat der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (Verfassungsgerichtshof) einem Antrag auf vorläufige Außerkraftsetzung verschiedener Regelungen der bis zum 5. Juni 2020 geltenden Berliner Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 teilweise stattgegeben.
Der Verfassungsgerichtshof hat die aktuelle Bußgeldvorschrift (§ 24 SARS-CoV-2-EindmaßnV) außer Kraft gesetzt, soweit diese ein Bußgeld für Verstöße gegen das Mindestabstandsgebot und das Gebot, physisch soziale Kontakte auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren (§ 1 Satz 1 und 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV), vorsieht. Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof den Eilantrag abgelehnt.
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 20. Mai 2020 – VerfGH 81 A/20