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Aus dem Gerichtssaal: Oberverwaltungsgericht M-V: Keine Außervollzugsetzung der Mund-Nase-Bedeckungspflicht

Sonntag, den 24. Mai 2020

Ablehnung eines Eilantrags auf Außervollzugsetzung von § 2 Abs. 3 Satz 3 Corona-Landesverordnung M-V (Mund-Nase-Bedeckungspflicht)

Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Beschluss vom Mittwoch in einem gerichtlichen Eilverfahren (Az. 2 KM 384/20 OVG) den Antrag auf Außervollzugsetzung von § 2 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung der Landesregierung zum dauerhaften Schutz gegen das neuartige Coronavirus in Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO MV) abgelehnt.

Nach § 2 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung besteht für die Beschäftigten und Kundinnen und Kunden (in Verkaufsstellen des Einzelhandels) die Pflicht, eine Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen, wobei Kinder bis zum Schuleintritt und – unter gewissen Voraussetzungen – Menschen mit Behinderungen ausgenommen sind.

Der Antragsteller ist der Ansicht, die Maskenpflicht stelle einen erheblichen Eingriff in die Menschenwürde und die allgemeine Entfaltungsfreiheit dar, die Bestimmung sei unverhältnismäßig.

Der Senat hat den Antrag abgelehnt. 

Bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung erweise sich die angegriffene Regelung über die Maskenpflicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. § 32 InfSG sei eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für diese Vorschrift, die eine Schutzmaßnahme im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 InfSG sei. Die Ermächtigung erlaube auch Regelungen gegen „Nichtstörer“. Die angegriffene Norm sei hinreichend bestimmt und genüge derzeit voraussichtlich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insoweit habe der Verordnungsgeber einen Entscheidungsspielraum. 

Durch eine Mund-Nase-Bedeckung könnten infektiöse Tröpfchen, die z. B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausgestoßen werden, abgefangen werden. Das Ansteckungsrisiko werde so verringert. Das Robert-Koch-Institut (RKI) empfehle in bestimmten Situationen das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im öffentlichen Raum um Risikogruppen zu schützen und die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 zu reduzieren. 

Die Regelung sei voraussichtlich auch erforderlich, weil derzeit die Auswirkungen der Lockerungsmaßnahmen noch nicht absehbar seien. Eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) sei nicht erkennbar. Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG) und die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) seien durch den Schutz Dritter vor Gefahren für Leib und Leben gerechtfertigt.