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Aus dem Gerichtssaal: Verdacht der Marktmanipulation - Strafverfahren gegen Pötsch und Dr. Diess im Zwischenverfahren eingestellt

Freitag, den 22. Mai 2020

Mit Beschluss vom 20. Mai hat die 16. Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Braunschweig das Strafverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) gegen den Aufsichtsratsvorsitzenden Hans Dieter Pötsch und den Vorstandsvorsitzenden Dr. Herbert Diess endgültig eingestellt, nachdem eine Geldauflage i.H.v. jeweils 4,5 Millionen Euro an die Staatskasse gezahlt worden ist. Das Geld ist bereits beim Land Niedersachsen eingegangen.

Die Entscheidung ist im Rahmen des nichtöffentlichen Zwischenverfahrens ergangen. Über die etwaige Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens war bislang kein Beschluss ergangen.

Die Einstellung des Verfahrens gegen die Angeschuldigten Pötsch und Dr. Diess beruht auf § 153a Abs. 2 Strafprozessordnung, der folgende Regelung enthält:

Ist die Anklage bereits erhoben, kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren wegen eines Vergehens vorläufig einstellen und dem Angeschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht, § 153a Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Strafprozessordnung.

Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, der nicht anfechtbar ist.

Erfüllt der Angeschuldigte die Auflagen und Weisungen, kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Es entsteht ein endgültiges Verfahrenshindernis.

Die 16. Strafkammer des Landgerichts Braunschweig, die Staatsanwaltschaft Braunschweig, die Angeschuldigten Pötsch und Dr. Diess sowie ihre Verteidiger sind im Rahmen der Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass hinsichtlich der Angeschuldigten Pötsch und Dr. Diess diese Voraussetzungen vorliegen, sofern diese Angeschuldigten jeweils eine Geldauflage i.H.v. 4,5 Millionen Euro an Staatskasse zahlen.

Den beiden Angeschuldigten war ein Verstoß gegen das Verbot der Marktmanipulation zur Last gelegt worden. Sie sollten trotz ihrer Kenntnis von dem Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei den Diesel-Motoren des Typs EA 189 und des sich seit Frühjahr 2015 mit einer bevorstehenden Offenlegung dieses entdeckten „Defeat Device“ abzeichnenden erheblichen finanziellen Risikos für das Unternehmen – durch Schadensersatzforderungen und Strafzahlungen in den USA in Milliardenhöhe – den Kapitalmarkt vorsätzlich nicht rechtzeitig informiert haben.

Der Angeschuldigte Pötsch sollte nach der Anklageschrift seit dem 29.06.2015 und der Angeschuldigte Dr. Diess seit dem 27.07.2015 vollständige Kenntnis von den Sachverhalten und den möglichen Schadensfolgen für das Unternehmen gehabt haben und beide sollen trotz dieser Kenntnis ihrer Verpflichtung zur „Ad-hoc-Mitteilung“ nach dem Wertpapierhandelsgesetz nicht rechtzeitig nachgekommen sein.

Tatsächlich wurde der Sachverhalt um die Softwaremanipulation in Diesel-Fahrzeugen erst durch die am 18.09.2015 von den amerikanischen Behörden veröffentlichte „Notice of Violation“ bekannt. Die Ad-hoc-Mitteilung der Volkswagen AG erfolgte am 22.09.2015.

Das Strafverfahren gegen den weiteren Angeschuldigten, den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Dr. Martin Winterkorn, wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) ist weiterhin im nichtöffentlichen Zwischenverfahren anhängig.