Freitag, den 22. Mai 2020
Die Bundesregierung kommt damit den Vorgaben der EU-Pauschalreiserichtlinie sowie Empfehlungen der EU-Kommission nach. Einen entsprechenden Gesetzentwurf will das Kabinett in Kürze beschliessen
Die Eckpunkte sehen folgende Regelungen vor:
- Reiseveranstalter können den Kunden für vor dem 8. März 2020 gebuchte Reisen, die infolge der Corona-Pandemie nicht durchgeführt werden können, anstelle der unverzüglichen Erstattung ihrer Vorauszahlungen Gutscheine im Wert des jeweils gezahlten Reisepreises anbieten.
- Die Bundesregierung will den Wert der Gutscheine neben der gesetzlichen Insolvenzabsicherung zusätzlich in voller Höhe durch eine ergänzende staatliche Absicherung garantieren. Das soll die Gutscheine für Kunden attraktiv machen. Sie stehen so regelmäßig besser da. Für den Fall, dass viele Reisende einen sofortigen Erstattungsanspruchs geltend machen, lösen sie damit eventuell eine Insolvenz aus. Ihr Anspruch auf Erstattung wäre dann unter Umständen nur zum Teil gesichert.
- Die Gutscheine gelten nur im Hinblick auf die aktuelle COVID-19-Pandemie und werden zeitlich befristet abgesichert. Sie können nach Ende der derzeitigen Reisebeschränkungen beim Reiseveranstalter eingelöst werden.
- Reisende, die den Gutschein ablehnen, behalten ihren sofortigen Erstattungsanspruch.
Wird der Gutschein nicht bis spätestens Ende 2021 eingelöst, so ist der Wert in Höhe des ursprünglichen Reisepreises unverzüglich auszubezahlen.
Die Bundesregierung will darüber hinaus zeitnah die bestehenden Hilfsprogramme für die deutsche Wirtschaft für spezifische Unterstützungsmaßnahmen für die Pauschalreisebranche anpassen.
Symbolfoto