Ab
der kommenden Woche werden wieder mehr Kinder in Schulen und Kitas betreut –
denn die meisten Bundesländer haben die Corona-Notbetreuung ausgeweitet. Dass
seit März in diesen Einrichtungen eine Masern-Impfpflicht gilt, ist in der
aktuellen Situation bei vielen in Vergessenheit geraten. Was Eltern und
Erziehungsberechtigte beachten müssen und für wen die Impfpflicht noch gilt,
hat die Stiftung Gesundheitswissen anlässlich der Europäischen Impfwoche noch
einmal zusammengestellt.
Am
1. März 2020 trat das Masernschutzgesetz in Kraft. Es sieht u.a. vor, dass
Eltern nachweisen müssen, dass ihr Kind ab dem vollendeten ersten Lebensjahr
die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Masern-Impfungen
erhalten hat, bevor es in eine Kita oder Schule aufgenommen wird. Kurz nach dem
Inkrafttreten des neuen Gesetzes dominierte jedoch das neuartige Coronavirus
die Schlagzeilen und Kitas und Schulen wurden geschlossen, um die Ausbreitung
des Virus zu stoppen. Eltern sollten aber trotz allem nicht vergessen, dass die
Fristen für den Nachweis des Masernschutzes weiter gelten. Vor diesem
Hintergrund informiert die Stiftung Gesundheitswissen über das Thema
Masernimpflicht und klärt auf, was Eltern und Erziehungsberechtigte beachten
müssen.
Masernimpfpflicht
- was zu beachten ist:
Was
müssen Eltern / Erziehungsberechtigte, deren Kinder noch nicht betreut werden,
beachten?
Was
gilt für Eltern / Erziehungsberechtigte, deren Kinder bereits eine Kita oder
Schule besuchen?
Gilt
das Masernschutzgesetz auch für Erwachsene?
Wer
sollte eine Impfung nachholen?
Direkt
zum Info-Überblick Masernimpfpflicht
Deutschland
hinkt beim Masernschutz im europäischen Vergleich hinterher: Nach Angaben des
Robert Koch-Instituts (RKI) betrug die Impfquote bei Schulanfängern 2017 92,1
Prozent – bezogen auf die zweite Impfung, die für einen ausreichenden
Masernschutz notwendig ist. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) strebt eine
Ausrottung der Masern an. Dafür müssen 95% der Bevölkerung vollständig geimpft
sein. Impflücken in einzelnen Ländern könnten auch andere Länder gefährden. Und
in der Tat kam es in der Vergangenheit immer wieder zu regionalen
Masern-Ausbrüchen in Deutschland. Deswegen wurde in Deutschland erstmals eine
Impfpflicht für Masern eingeführt. Wer sich nicht an die Masernimpfpflicht
hält, dem kann ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro drohen.
Was
müssen Eltern und Erziehungsberechtigte beachten?
Ab
der kommenden Woche werden wieder mehr Kinder in Kitas und Schulen betreut.
Dabei gilt theoretisch auch das Masernschutzgesetz. Es sieht vor, dass alle Kinder,
die zum Inkrafttreten des neuen Impfschutzgesetzes am 1. März 2020 bereits in
einer Kita oder Schule betreut wurden, den Nachweis über die Masernimpfung
spätestens bis zum 31. Juli 2021 vorlegen müssen. Es bleibt also noch etwas
Zeit.
Eltern
und Erziehungsberechtigte, die noch einen Betreuungsplatz suchen, deren Kinder
also noch nicht betreut werden oder zur Schule gehen, brauchen einen
Impfnachweis, um aufgenommen werden zu können. Konkret heißt das: Alle Kinder,
die mindestens ein Jahr alt sind, müssen eine Masernimpfung oder ein ärztliches
Zeugnis über eine Masernimmunität nachweisen. Von der Regel ausgenommen sind
Kinder, bei denen eine Impfung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation
nicht möglich ist.
Betrifft
das neue Gesetz auch Erwachsene?
Das Masernschutzgesetz betrifft neben Kindern insbesondere Menschen, die in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen arbeiten. Dazu gehören u.a. Kitas, Schulen, Krankenhäuser, Arztpraxen oder Unterkünfte für Asylbewerber. Das neue Gesetz besagt: Wer keinen Nachweis vorlegt, darf in diesen Einrichtungen auch nicht tätig werden. Wer zum Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes bereits in einer solchen Einrichtung tätig war, muss den Nachweis wie bei den Kindern bis spätestens 31. Juli 2021 erbringen.
Unabhängig vom Masernschutzgesetz empfiehlt
die Ständige Impfkommission (STIKO) allen Jugendlichen und Erwachsenen, die
nach 1970 geboren wurden, eine Impfung gegen Masern, sofern sie bisher nicht
geimpft sind, sie als Kind nur einmal geimpft wurden oder unklar ist, ob sie
schon geimpft wurden.
Text
/ Foto: Stiftung Gesundheitswissen