header-placeholder


image header
image
Screenshot 2020 04 02 18.25.34

Verbraucherinformation / Unterstützung für Tourismus- und Kulturbranche: Gutschein statt Erstattung

Donnerstag, den 2. April 2020

Die Corona-Epidemie hat vielen Bürgern den Urlaub und die Freizeit vermiest: Reisen abgesagt, Flüge gecancelt - ebenso wichtige Events. Die Veranstalter sind kaum in der Lage, die vielen stornierten Tickets zu erstatten. 

Deshalb hat das Kabinett beschlossen, dass Verbraucher statt der sofortigen Rückzahlung grundsätzlich Gutscheine erhalten sollen.

Kunden sollen für gebuchte Reisen, Flüge und Veranstaltungen, die aufgrund der Corona-Epedemie abgesagt wurden, künftig Gutscheine erhalten. Ihre Interessen bleiben dabei bewahrt. Auf diese Weise sollen Veranstalter vor hohen Schulden und Insolvenzen bewahrt werden. Das hat die Bunderesgierung beschlossen.

Für diese Regelung bedarf es teilweise europarechtlicher Lösungen, so beim Pauschalreiserecht und bei den Erstattungsansprüchen nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Die Bundesregierung wird sich in diesen Fällen - auch gemeinsam mit anderen EU-Mitgliedstaaten - an die EU-Kommission wenden. Ziel ist es, kurzfristig eine praktikable Gutscheinlösung und eine einheitliche europäische Regelung herbeizuführen. Die Kommission selbst erörtert derzeit entsprechende Maßnahmen, damit Veranstalter in der aktuellen Krisensituation vor der Existenzvernichtung bewahrt bleiben.

Die geplanten Regelungen im Einzelnen

Alle Gutscheine sollen bis Ende 2021 befristet sein und für alle Tickets gelten, die vor dem 8. März gekauft wurden. Hat der Kunde seinen Gutschein bis Ende 2021 nicht eingelöst, muss der Veranstalter ihm den Wert erstatten. Auch die Gutscheine selbst sollen gegen eine Insolvenz des Veranstalters abgesichert sein. Ebenso soll es Härtefallklauseln für alle Kunden geben, denen ein Gutschein wegen ihrer finanziellen Situation nicht zumutbar ist.

Im Regelfall ist der Reiseveranstalter dazu verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen eine abgesagte Pauschalreise zu erstatten, bei abgesagten Flügen innerhalb von sieben Tagen. Gutscheinlösungen existieren bisher nur auf freiwilliger Basis. Bei Kultur-, Wissenschafts-, Sport- und sonstigen Freizeitveranstaltungen ergibt sich die Pflicht zur Erstattung aus Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Zum Hintergrund:

Aufgrund der weltweiten Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus und der damit verbundenen nationalen und internationalen Reise- und Kontaktbeschränkungen sind Tourismus und Flugverkehr weltweit nahezu vollständig zum Erliegen gekommen. Pandemiebedingt können auch musikalische und andere kulturelle, wissenschaftliche und sportliche Veranstaltungen nicht mehr stattfinden.

Die zahllosen Stornierungen und Absagen und die damit verrbundenen massenhaften Erstattungsansprüche stellen viele Unternehmen und Institutionen vor erhebliche Liquiditätsengpässe. Zum Teil ist ihre Existenz bedroht. Für alle Bereiche könnte die Gutscheinlösung deshalb eine große Hilfe sein. Die Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher bleiben dennoch gewahrt.

Quelle Bundesregierung v. 2. April