Sonntag, den 28. März 2020
Mit Beschluss vom 26.03.2020 (5 V 553/20) hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen
den Eilantrag einer Einzelhandelsgesellschaft gegen das mit Allgemeinverfügung vom 23.03.2020
(Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung
bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Coronavirus) erlassene Verbot der Ladenöffnung
abgelehnt.
Die Antragstellerin betreibt im norddeutschen Raum mehrere Einzelhandelsmärkte, u.a. auch in
Bremen. Sie tritt als Verkäuferin von Sonderposten auf. Dabei hält sie ein gemischtes Angebot vor,
das auch aus dauerhaft verfügbaren Artikeln besteht. Es handelt sich teilweise um Lebensmittel und
Getränke, überwiegend jedoch um andere Produkte, wie sie zum Teil auch in Baumärkten,
Drogerien und Kiosken vertrieben werden.
Durch die im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus erlassene
Allgemeinverfügung wurde die Öffnung von Geschäften des Einzelhandels bis auf einige
Ausnahmen untersagt. Diese Ausnahmen betreffen u.a. den Einzelhandel für Lebensmittel,
Baumärkte und Drogerien.
Mit ihrem Eilantrag begehrte die Antragstellerin, dass sie ihre Geschäfte bis zu einer Entscheidung
über ihren Widerspruch weiter geöffnet haben darf. Sie vertreibe zu einem Großteil Waren, die in
Geschäften verkauft werden, die weiterhin geöffnet bleiben dürfen.
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Geschäfte der Antragstellerin in Bremen von dem
Öffnungsverbot der Allgemeinverfügung erfasst werden. Die Kammer führte aus, dass deren
Geschäfte kein Einzelhandel mit Lebensmitteln im Sinne der Ausnahme in der Allgemeinverfügung
sind, weil das Angebot an Lebensmitteln nur einen geringen Teil des Sortiments ausmacht.
Geschäfte mit einem „Mischangebot“ wie das der Antragstellerin werden nicht von der Ausnahme
erfasst. Das weitgehende Verbot für die Öffnung von Einzelhandelsgeschäften ist nach Auffassung
der Kammer in der derzeitigen Situation notwendig, um eine weitere Ausbreitung des Coronavirus zu
bekämpfen und zu verlangsamen. Dabei ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass nur die Geschäfte geöffnet bleiben dürfen, die zur Versorgung der Bevölkerung notwendig sind. Dazu
gehören die Geschäfte der Antragstellerin nicht. Es ist davon auszugehen, dass das Ziel der
Allgemeinverfügung, soziale Kontakte zu reduzieren, durch das Verbot gerade auch der Öffnung von
Geschäften wie der der Antragstellerin erreicht werden kann, insbesondere, wenn sie nach außen
als Sonderpostenmarkt auftreten.