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Größere Flexibilität für Strafprozesse während der Corona-Epidemie

Montag, den 23. März 2020

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereitet derzeit eine gesetzliche Regelung vor, um zu verhindern, dass strafgerichtliche Hauptverhandlungen infolge der Auswirkungen der Corona-Epidemie neu begonnen werden müssen.

Die Regelung erlaubt es den Gerichten, eine Hauptverhandlung für maximal drei Monate und zehn Tage zu unterbrechen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Hauptverhandlung aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Dies ist zum Beispiel der Fall bei einem eingeschränkten Gerichtsbetrieb oder der Beteiligung älterer, zur Risikogruppe gehörender Personen.

Hierzu erklärt die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht (Foto):

„Bund und Länder sind sich ihrer Verantwortung für Personal und Organisation der Gerichte bewusst. Es ist wichtig, Infektionsschutzmaßnahmen zu treffen und gleichzeitig unsere Gerichte arbeitsfähig zu halten. Mit der Neuregelung verhindern wir das „Platzen“ von Strafprozessen, wenn aufgrund der Corona-Epidemie Hauptverhandlungen nicht stattfinden können. Das Verfahrensrecht sieht darüber hinaus eine Vielzahl von weiteren Möglichkeiten vor, um auf die aktuellen Herausforderungen angemessen zu reagieren. Die Gerichte entscheiden unabhängig und verantwortungsbewusst, was im jeweiligen Fall angebracht ist.“

Hauptverhandlungen im Strafverfahren dürfen derzeit bis zu drei Wochen, wenn sie länger als zehn Verhandlungstage angedauert haben, bis zu einem Monat unterbrochen werden.

In § 10 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (EGStPO) soll nunmehr ein befristeter Hemmungstatbestand für die Unterbrechung einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung geschaffen werden, der auf die aktuellen Maßnahmen zur Vermeidung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 abstellt. Damit soll verhindert werden, dass eine Hauptverhandlung aufgrund der aktuellen Einschränkungen des öffentlichen Lebens ausgesetzt und neu begonnen werden muss.

Der Tatbestand ist weit gefasst und erfasst sämtliche Gründe, die der ordnungsgemäßen Durchführung einer Hauptverhandlung aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen entgegenstehen. Die Dauer der Hemmung ist auf längstens zwei Monate begrenzt.

Die Vorschrift des § 229 StPO gilt im Übrigen uneingeschränkt, so dass eine Hauptverhandlung maximal für drei Monate und zehn Tage unterbrochen werden kann. Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest (§ 229 Absatz 3 Satz 4 StPO).