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Sachsen-Anhalt-News: Abschiebung nach Afghanistan – Menschen ohne Bleiberecht müssen unser Land verlassen!

Donnerstag, den 13. Februar 2020

Zu der am 12. Februar 2020 durchgeführten Abschiebemaßnahme Sachsen-Anhalts erklärt Chris Schulenburg (Foto), innenpolitischer Sprecher der CDU-Landtagsfraktion von Sachsen-Anhalt:

„Wenn wir die illegale Zuwanderung unterbinden wollen, gilt es geltendes Recht konsequent durchsetzen. Wir müssen den Aufenthalt von Personen beenden, die nach einer rechtsstaatlichen Entscheidung kein Bleiberecht haben und unser Land nicht freiwillig verlassen wollen. Einer Plicht zur Ausreise muss auch eine tatsächliche Ausreise folgen! In unserem Bundesland stimmt jedenfalls der politische Wille, die Ausreisepflicht auch konsequent durchzusetzen.

Im Übrigen wollen und werden wir nicht tatenlos zusehen, dass Personen während eines Asylverfahrens untertauchen und ihre wahre Identität verschleiern. Es ist nicht hinnehmbar, dass eine große Anzahl durchgeplanter Abschiebungen abgebrochen werden muss. Einer der Hauptgründe hierfür ist, dass der Abzuschiebende kurzfristig nicht aufgefunden werden kann. Künftig ‚No-Name-Buchungen‘ einzusetzen, wäre der richtige Ansatz, um die vollziehbare Ausreisepflicht konsequenter durchzusetzen. Darüber hinaus haben wir durch das Migrationspaket aus dem letzten Jahr die Voraussetzungen für den Ausreisegewahrsam und die Abschiebehaft gesenkt, die Betretensrechte für die Polizei neu geregelt und den Ländern durch die Aufhebung des Trennungsgebotes die Möglichkeit eröffnet, Haftanstalten für die Abschiebehaft zu nutzen.“

Hintergrund:

Sachsen-Anhalt beteiligte sich an der Abschiebungsmaßnahme nach Afghanistan am 12.02.2020 mit zwei männlichen, alleinstehenden, vollziehbar ausreisepflichtigen afghanischen Staatsangehörigen. Bei der einen Person handelte es sich um einen zweimal zu Geldstrafen verurteilten Straftäter (Alter: 27 Jahre). Die Verurteilungen erfolgten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung und Verstoßes gegen Anordnungen aus dem Gewaltschutzgesetz. Gegen die andere Person (Alter: 21 Jahre) waren ca. 20 Ermittlungsverfahren anhängig. Die Ermittlungsverfahren wurden überwiegend wegen gefährlicher Körperverletzung geführt. Dazu kamen schwerer Raub, Bedrohung, Nötigung, Störung des öffentlichen Friedens, Verstoß gegen Betäubungsmittelgesetz. Beide Personen befanden sich weder in einem Beschäftigungs- noch in einem Ausbildungsverhältnis.