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Aus dem Gerichtssaal: Bundesverwaltungsgericht: Regelmäßig kein Anspruch eines vom Dienst ganz freigestellten Personalratsmitglieds auf leistungsbezogene Besoldung

Freitag, den 24. Januar 2020

Ein ganz vom Dienst freigestelltes Personalratsmitglied hat in aller Regel keinen Anspruch auf
Einbeziehung in die Entscheidung des Dienstherrn über die Gewährung leistungsbezogener
Besoldungselemente. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gestern entschieden.

Der Kläger ist Polizeihauptkommissar im Dienst der Bundespolizei und wegen seiner Tätigkeit als
Personalrat ganz von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt. Er begehrt, bei der
leistungsbezogenen Besoldung während seiner Freistellung berücksichtigt zu werden.
Leistungsbezogene Besoldung kann in Form der Leistungsstufe als befristete Vorwegnahme der
nächsthöheren Grundgehaltsstufe, in Form der Leistungsprämie als Einmalzahlung oder in Form der
Leistungszulage als monatliche Zahlung längstens für einen zusammenhängenden Zeitraum von einem
Jahr gewährt werden. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und den Beklagten
verpflichtet, über die Vergabe einer leistungsbezogenen Besoldung an den Kläger unter
Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Das Oberverwaltungsgericht
hat das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Revision des Beklagten stattgegeben, die Entscheidungen der
Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen. Ein ganz vom Dienst freigestelltes
Personalratsmitglied hat in aller Regel keinen Anspruch auf Einbeziehung in die
Ermessensentscheidung über die Gewährung leistungsbezogener Besoldungselemente, weil dies
voraussetzt, dass der betroffene Beamte - wäre er nicht freigestellt - eine herausragende besondere
Leistung (persönlich oder als Teammitglied) erbracht hätte. Für diese Annahme bedarf es einer
belastbaren Tatsachengrundlage. Eine solche erscheint bei ganz vom Dienst freigestellten
Personalratsmitgliedern nahezu ausgeschlossen. Anerkannte fiktionale beamtenrechtliche Instrumente
können sie nicht ersetzen. Das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot findet hier
seine Grenze. Anderes kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der Beamte in der Zeit vor
seiner Freistellung wiederholt herausragende besondere Leistungen erbracht hat und diese mit einer
Form der Leistungsbesoldung honoriert wurden.


BVerwG 2 C 22.18 - Urteil vom 23. Januar 2020 

Foto: Bundesverwaltungsgericht in Leipzig / Copy BVerwG