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Aus dem Gerichtssaal: Bundesverwaltungsgericht: IHK-Beiträge wegen überhöhter Rücklagen und unzulässig erhöhten Eigenkapitals rechtswidrig

Freitag, den 23. Januar 2020

Die Beitragsbescheide zweier Industrie- und Handelskammern sind wegen überhöhter Rücklagen und
unzulässig erhöhten Eigenkapitals rechtswidrig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig
entschieden.

Die beklagten Industrie- und Handelskammern zogen die Kläger u.a. zur Zahlung von Beiträgen für
die Jahre 2011, 2014 und 2016 heran. Den durch Beiträge zu deckenden Finanzbedarf veranschlagten
sie in jährlichen Wirtschaftsplänen, die eine Zusammenstellung der geplanten Einnahmen und
Ausgaben enthielten. Die Kammern sahen für die Jahre 2011, 2014 und 2016 jeweils eine Rücklage zum
Ausgleich von Beitragsausfällen und sonstigen ergebnisrelevanten Schwankungen vor und behielten
ihre in den Vorjahren erhöhte Nettoposition (festgesetztes Kapital) bei. Das Verwaltungsgericht hat
die gegen diese Beitragsfestsetzungen gerichteten Klagen abgewiesen. Die Berufungen der Kläger
hatten vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der beklagten Kammern zurückgewiesen. Die Bildung
von Vermögen ist den Kammern gesetzlich verboten. Rücklagen dürfen sie nur bilden, soweit sie
hierfür einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit anführen können. Auch der
Umfang der Rücklagen muss von diesem sachlichen Zweck gedeckt sein. Die Prognose über die Höhe
des Mittelbedarfs muss dem Gebot der haushaltsrechtlichen Schätzgenauigkeit genügen, also bezogen
auf den Zeitpunkt ihrer Erstellung sachgerecht und vertretbar ausfallen. An diesen Maßstäben ist
nicht nur die Bildung von Rücklagen, sondern generell jede Bildung von Vermögen - also auch die
Erhöhung der Nettoposition - zu messen. Dies müssen die Kammern bei der jährlichen Aufstellung
ihres Wirtschaftsplans beachten. Überhöhte Rücklagen und Nettopositionen müssen die Kammern
baldmöglichst auf ein zulässiges Maß zurückführen.

Das von den beklagten Kammern in den Jahren 2011, 2014 und 2016 vorgehaltene Vermögen war
überhöht. Teils überstiegen die geplanten Rücklagen den jeweils prognostizierten Mittelbedarf.
Bei den übrigen Rücklagen fehlte es ebenso wie bei den erhöhten Nettopositionen an einer
schlüssigen Darlegung des jeweiligen Finanzbedarfs.


BVerwG 8 C 9.19 - Urteil vom 22. Januar 2020 

BVerwG 8 C 10.19 - Urteil vom 22. Januar 2020 

BVerwG 8 C 11.19 - Urteil vom 22. Januar 2020 

Foto: Bundesverwaltungsgericht in Leipzig / Copy BVerwG