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Aus dem Gerichtssaal: Bei Hausübertragung auf klare Regelungen achten

Montag, den 13. Januar 2020

Wer sein Haus gegen Wohnrecht und Pflegeleistungen verkauft, sollte die Übertragung unmissverständlich regeln und dabei auch Vorkommnisse berücksichtigen, die sich möglicherweise erst nach Vertragsabschluss ergeben könnten. Eine spätere Anpassung des Vertrags bei einer überraschenden Entwicklung, zum Beispiel bei einem frühen Tod des Veräußerers, ist nämlich in der Regel nicht möglich. Die Wüstenrot Immobilien GmbH, ein Unternehmen der W&W-Gruppe, weist auf eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (8 W 13/19) hin.

Ein 74-jähriger alleinstehender Mann verkaufte sein Haus an seine Nichte zu einem Kaufpreis von 86.000 Euro und behielt sich dabei ein Wohnrecht im Haus vor. Außerdem verpflichtete sich die Nichte, den Mann im häuslichen Bereich zu pflegen, solange dies für sie möglich und zumutbar ist. Der Wert des Wohnrechts und der Pflegeleistungen wurde auf den Kaufpreis angerechnet, sodass die Nichte letztendlich nur 10.000 Euro für das Haus bezahlen musste. Drei Wochen nach Abschluss des Kaufvertrags starb der Mann überraschend. Da er kinderlos war, erbten die Geschwister.

Eine Schwester machte geltend, der Kaufvertrag sei ergänzend so auszulegen, dass die Nichte als Erwerberin des Hauses den Wert des Wohnrechts und der Pflegeleistungen an die Erben bezahlen müsse. Bei der Bewertung der Rechte seien die Vertragsparteien nämlich von der durchschnittlichen weiteren Lebenserwartung des Veräußerers von rund elf Jahren ausgegangen. Die von ihr beantragte Prozesskostenhilfe wurde jedoch vor Gericht abgelehnt, da ein Rechtsstreit keine Aussicht auf Erfolg habe.

Laut der Entscheidung des Oberlandesgerichts war dem Kaufvertrag nicht zu entnehmen, was die Vertragsparteien geregelt hätten, wenn sie an einen besonders frühen oder späten Tod des Veräußerers gedacht hätten. Eine ergänzende Vertragsauslegung scheide damit aus, zumal verschiedene Regelungen in Betracht kämen.

Die Wüstenrot Immobilien GmbH rät, dass die Vertragsparteien vor Vertragsabschluss die denkbaren Entwicklungen wegen der nicht planbaren Altersrisiken miteinander besprechen und jeweils eine angemessene Regelung dafür finden. So sollte zum Beispiel in die Überlegungen einbezogen werden, was bedacht werden muss, wenn die Lebensdauer kürzer sein sollte als angenommen.