header-placeholder


image header
image
SAN Heute

Freiwillige Feuerwehren in Sachsen-Anhalt: Tätigkeit von Kreisausbilderinnen und Kreisausbildern bleibt sichergestellt

Freitag, den 13. Dezember 2019

Aufgrund von Nachfragen und öffentlichen Diskussionen stellt das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt klar, dass die Arbeit der Kreisausbilder (Ausbilder in der Feuerwehr) in Sachsen-Anhalt nicht gefährdet ist.

In der Regelung, dass Kreisausbilder ehrenamtlich oder auf Honorarbasis in der Aus- und Fortbildung tätig werden können, sieht das Ministerium eine Stärkung und Würdigung der Arbeit der Feuerwehrkameradinnen und Feuerwehrkameraden. Ein entsprechender klarlegender Erlass des Ministeriums ist kürzlich an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt ergangen. Damit wird ermöglicht, dass die Frauen und Männer die Kreisausbildung entweder im Ehrenamt oder für ein ordentliches Honorar in den jeweiligen Landkreisen durchführen können.

Einige Kreise führen bislang die ihnen obliegende Kreisausbildung für die Feuerwehren auf Basis von Honorarverträgen durch, andere setzen ehrenamtlich tätige Feuerwehrkameraden ein, die dafür eine Aufwandsentschädigung erhalten. Beide Verfahrensweisen sind weiterhin grundsätzlich zulässig. Der Unterschied ist, dass der Einsatz im Ehrenamt unentgeltlich erfolgen muss und die Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich Tätige kein entgeltgleicher Ausgleich für die aufgewandte Zeit sein darf und somit niedriger sein muss als ein Honorar.

Bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit ist der unentgeltliche Charakter wesentliches Merkmal der Tätigkeit. An ehrenamtliche Kreisausbilder kann dennoch eine Aufwandsentschädigung (Höchstgrenzen je nach Tätigkeit und Stundenanzahl zwischen 12 und 25 Euro je Ausbildungstag) für den besonderen Sachaufwand gezahlt werden. Die Aufwandsentschädigung dient hierbei aber nicht als Gegenleistung für Arbeitskraft und Zeit. Gegebenenfalls zu hohe Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtliche Variante sind anzupassen.

Bei einer Honorartätigkeit als Kreisausbilder kann ein im Vergleich zur Aufwandsentschädigung deutlich höheres Honorar gezahlt werden. Dieses ist gegebenenfalls steuerrechtlich zu berücksichtigen. Um den Versicherungsschutz der auf Honorarbasis tätigen Kreisausbilder sicherzustellen, kann, z. B. über die Kommunen, Unfallversicherungsschutz für die Honorarkräfte für weniger als drei Euro je Ausbildungstag gewährt werden.