header-placeholder


image header
image
R5PDRJoi 400x400

Sachsen-Anhalt-News: Unterhaltsvorschussgesetz / Grimm-Benne: „Keine konnexitätsrelevante Regelung“

Dienstag, den 26. November 2019

Dessau-Roßlau. Sachsen-Anhalts Sozialministerin Petra Grimm-Benne (Foto) hat vor dem Landesverfassungsgericht in Dessau-Roßlau die Neuregelung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) des Bundes als wichtige Hilfe für Alleinerziehende begrüßt und Forderungen der Landkreise nach höherer finanzieller Entlastung durch das Land zurückgewiesen. Mit der Novelle von 2017 war die Zahl der Kinder, die Anspruch auf Unterhaltsvorschuss als staatliche Sozialleistungen haben, stark ausgeweitet worden. Bei unter 12-Jährigen springt der Staat jetzt länger ein, bei 12- bis 18-Jährigen erstmals.

Der Bund hatte sich mit der Novelle von 2017 zugleich verpflichtet, 40 Prozent statt zuvor 33 Prozent der Gesamtkosten zu tragen. Diese Veränderung habe der Landesgesetzgeber Sachsen-Anhalts durch die Neuregelung des Familienförderungs-Gesetzes (FamBeFöG) nachvollzogen und damit die Entlastung anteilig an die Kommunen weiter gegeben, sagte Grimm-Benne bei der mündlichen Verhandlung. Neun Landkreise hatten vor dem Landesverfassungsgericht gegen diese Finanzierungsregelungen geklagt. Das Gericht hat in der Sache ein Verkündungstermin für den 25. Februar 2020 festgesetzt.

Der Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes ist in Sachsen-Anhalt den Landkreisen und kreisfreien Städten durch das Gesetz zur Förderung von Familien (FamBeFöG) übertragen worden. Die Landkreise argumentieren, die Neuregelung der Finanzierungsanteile sei eine neue Aufgabenübertragung, bei der Aufwand und Kosten nicht angemessen ausgeglichen werde. Deshalb seien die neuen Finanzierungsregelungen verfassungswidrig.

Dem könne sie nicht folgen, betonte Grimm-Benne. Die Verbesserung des Unterhaltsvorschusses für die Kinder von Alleinerziehenden sei bundesgesetzlich normiert worden. Artikel 87 der Landesverfassung, nach dem ein angemessener Ausgleich zu schaffen ist, wenn kostenverursachende Aufgaben übertragen werden, könne nur den Landesgesetzgeber im Rahmen seiner eigenen Gesetzgebungstätigkeit binden. Die Anpassung des kommunalen Finanzierungsanteils sei gerade keine konnexitätsrelevante Regelung.

Zudem sei davon auszugehen, dass kommunale Mehraufwendungen beim UVG durch kommunale Einsparungen im SGB II ausgeglichen würden. Der Bezug von Unterhaltsvorschuss mindere auch die Leistungen nach dem SGB II und trage dazu bei, die Hilfebedürftigkeit von Kindern zu überwinden oder von vornherein zu vermeiden. Davon würden auch die Landkreise als kommunale Grundsicherungsträger profitieren.

Hintergrund:

In der Folge der Novelle des Unterhaltsvorschussgesetzes von 2017 hat sich die Zahl der Kinder, für die Unterhaltsvorschuss gezahlt wird, in Sachsen-Anhalt mehr als verdoppelt. Ende 2016 zahlte der Staat für 16.696 Mädchen und Jungen in Sachsen-Anhalt Unterhaltsvorschuss, Ende 2017 für 27.701 und Ende 2018 lag die Zahl bei 35.800.