Baierbrunn (ots). Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht
automatisch Bettlägerigkeit: Einkaufen oder spazieren gehen sind erlaubt - wie
überhaupt alles, was die Heilung fördert, wie das Gesundheitsmagazin
"Apotheken Umschau" schreibt.
Nebentätigkeiten gehören allerdings nicht dazu. Wer
schneller wieder arbeitsfähig ist, darf trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
arbeiten - ohne Nachteile beim Versicherungsschutz zu riskieren.
Der Chef darf dieses Angebot allerdings auch ablehnen,
wenn er zu dem Schluss kommt, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit noch nicht
gewissenhaft erledigen kann - das gebietet seine Fürsorgepflicht gegenüber den
Angestellten.
Ein Attest kann der Arbeitgeber schon ab dem ersten
Krankheitstag verlangen. Spätestens am vierten Tag müssen Patienten aber eine
ärztliche Bescheinigung ihrer Arbeitsunfähigkeit an den Arbeitgeber und eine
Kopie an die Krankenkasse schicken. Nur im Ausnahmefall darf der Arzt ein
Attest rückwirkend für maximal drei Tage ausstellen. Die Bescheinigung
verzeichnet die Arbeitsunfähigkeit und ihre Dauer - mehr nicht. Ursache und Art
der Krankheit sind Privatsache.
Der Chef darf kranke Mitarbeiter zur Kontrolle zwar
besuchen. Diese müssen ihn aber weder in ihre Wohnung lassen noch Auskunft über
ihre Krankheit geben. Bestehen berechtigte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit,
kann der Vorgesetzte den Medizinischen Dienst der Krankenkasse einschalten.
Weitere Fragen rund um die Krankschreibung beantwortet die aktuelle
"Apotheken Umschau".
Text: Wort & Bild Verlag -
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