Ob IUI, IVF oder ICSI, es gibt viele Methoden der
künstlichen Befruchtung – doch alle sind teuer. Immerhin haben der Bund und
neun Bundesländer ihre Bezuschussung erhöht. Und immerhin lassen sich bestimmte
Kosten der Kinderwunschbehandlung von der Steuer absetzen. Der
Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) mit den aktuellen
Daten im Überblick.
Mehr als ein Drittel der Menschen zwischen 25 und 59
Jahren haben laut Bundesfamilienministerium einen unerfüllten Kinderwunsch
(Pressemitteilung vom 18. September 2019). Nahezu jedes zehnte Paar ist
demzufolge auf reproduktionsmedizinische Unterstützung angewiesen, um Nachwuchs
zu bekommen.
Folgendes sind dabei die gängigsten Methoden:
Die Insemination (IUI) steht für die Samenübertragung
direkt in die Gebärmutter. Kostenpunkt: ab 100 Euro zuzüglich Kosten für
Medikamente.
Die In-Vitro-Fertilisation (IVF) ist eine Befruchtung im
Reagenzglas. Kostenpunkt: rund 1.500 Euro inklusive Medikamente.
Bei der Intracytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI)
wird das Spermium des Mannes direkt in das Zytoplasma einer Eizelle
eingespritzt. Kostenpunkt: rund 1.800 Euro inklusive Medikamente.
Staatliche Zuschüsse für vier statt nur drei
Behandlungszyklen
Der Bund und neun Bundesländer gewähren Ehepaaren, die
sich zur Erfüllung ihres Kinderwunsches einer Behandlung nach Art der
In-vitro-Fertilisation (IVF) und der Intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI)
unterziehen, ab sofort im ersten bis vierten Behandlungszyklus einen
Behandlungskostenzuschuss – zuvor waren es lediglich drei Behandlungszyklen,
die bezuschusst wurden.
Bis zu 50 Prozent der Kosten, die ein Paar abzüglich des
Krankenkassenanteils selbst zahlen muss, werden laut Bundesfamilienministerium
bezuschusst. Dadurch kann sich der Eigenanteil auf bis zu 25 Prozent der
Behandlungskosten reduzieren. Den vierten Versuch mussten betroffene Paare als
Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen bislang komplett selbst zahlen. Ab
sofort werden ihnen bis zu 50 Prozent ihrer Kosten bezuschusst.
Auch Paare, die nicht verheiratet sind, erhalten in den
sich beteiligenden Bundesländern höhere staatliche Zuschüsse, nämlich bis zu
12,5 Prozent für die erste und dritte Behandlung und bis zu 25 Prozent für die
vierte Behandlung.
An der Initiative "Hilfe und Unterstützung bei
ungewollter Kinderlosigkeit" beteiligen sich die Bundesländer Berlin,
Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfahlen, Sachsen, Sachsen-Anhalt,
Thüringen, Hessen und Brandenburg. Weitere Informationen finden Sie unter www.informationsportal-kinderwunsch.de.
Diese Kosten bei Kinderwunschbehandlung lassen sich
absetzen
Egal ob IUI, IVF oder ICSI: Wer einen Teil der Kosten zur
künstlichen Befruchtung selbst tragen muss, kann die Ausgaben in seiner
Steuererklärung angeben. Sie gelten als außergewöhnliche Belastung, da die
Kosten einer künstlichen Befruchtung im Steuerrecht zu den Krankheitskosten
zählen. Alle Kosten rund um die Kinderwunschbehandlung – dazu zählen die
Behandlung selbst, Kosten für Medikamente sowie die Fahrten zum Frauenarzt oder
dem Kinderwunschzentrum – können von der Steuer abgesetzt werden.
Auch unverheiratete Paare können Kosten ihrer
Kinderwunschbehandlung als außergewöhnliche Belastung absetzen, nämlich die
Kosten für eine In-Vitro-Fertilisation. Das hat der Bundesfinanzhof 2007
entschieden. Wichtig ist, dass die Behandlungsmethode mit den Richtlinien der
Berufsordnung für Ärzte in Einklang steht. Der behandelnde Arzt muss demnach
davon überzeugt sein, dass das Paar in einer "festgefügten
Partnerschaft" lebt und der Mann die Vaterschaft anerkennen wird. Es darf
nur der Samen des Partners verwendet werden.
Seit einem Urteil des Bundesfinanzhofs 2017 sind
Aufwendungen einer unfruchtbaren Frau für eine IVF auch dann als
außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn die Frau in einer
gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt. Begründung: Die
"Empfängnisunfähigkeit einer Frau ist – unabhängig von Ihrem Familienstand
– eine Krankheit" und Krankheitskosten sind steuerlich absetzbar. Zu
diesen gehören, neben Kosten für Medikamente, Durchführung der IVF in einer
Klinik und eventuelle Fahrten, auch Aufwendungen für die Bereitstellung und
Aufbereitung der Spendersamen (Aktenzeichen VI R 47/15).
Text: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)