Die Steuererleichterungen für Menschen, die zu Hause
gepflegt werden – ob von Angehörigen oder von ambulanten Pflege-Diensten –,
sind gering und gleichzeitig sehr komplex. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte
Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) zeigt, was möglich ist.
Die große Mehrheit aller Pflegebedürftigen des Jahres
2017 wurde zu Hause versorgt, nämlich 2,59 Millionen, wie das Statistische
Bundesamt kürzlich mitteilte (Pressemitteilung vom 3. September 2019). Bei 1,76
Millionen Pflegebedürftigen übernahmen demnach Angehörige die Pflege, weitere
830.000 Menschen wurden teilweise oder vollständig durch ambulante
Pflegedienste versorgt.
Ein Grund dafür könnte sein, dass die Kosten für ein
Pflegeheim sehr hoch sind: Mit 2.500 bis 4.000 Euro im Monat muss man rechnen.
In der Regel übernehmen die gesetzlichen und privaten Pflegeversicherungen
einen Teil der Kosten, nämlich die Pflegekosten für beispielsweise die
Betreuung oder das Waschen. Doch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung
trägt der Pflegebedürftige selbst. Ist die Rente zu knapp, müssen Verwandte in
gerader Linie für die Pflegeheimkosten aufkommen, also zum Beispiel Kinder für
Eltern oder Enkel für Großeltern.
Pflege-Kosten als außergewöhnliche Belastung von der
Steuer absetzen
Die Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen
werden, können Pflegebedürftige als außergewöhnliche Belastung in ihrer
Steuererklärung eintragen. Der Vorteil daran: Für außergewöhnliche Belastungen
gibt es keine Grenze nach oben. Der Nachteil ist, dass bestimmte Bedingungen
daran geknüpft sind:
Die pflegebedürftige Person ist vom Medizinischen Dienst
der Krankenversicherung (MDK) in einen Pflegegrad zwischen 1 und 5 eingestuft
worden. Das klingt simpel, ist für die Beteiligten allerdings mit durchaus
hohem administrativem Aufwand sowie mitunter längeren Wartezeiten verbunden.
Wer ohne offiziell eingestuften Pflegegrad kurzfristig
auf Pflege angewiesen ist, kann die dadurch entstehenden Kosten ebenfalls als
außergewöhnliche Belastungen geltend machen.
Nur die Kosten für Pflege und Betreuung gehören zu den
außergewöhnlichen Belastungen. Wird zum Beispiel eine häusliche Pflegekraft
auch für Dinge wie Kochen, Waschen oder Putzen bezahlt, können diese Kosten nur
als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden. Die Bedingungen dafür sind
weiter unten aufgeführt.
Nur die Krankheits- und Pflegekosten, die über eine
finanzielle Grenze – die sogenannte zumutbare Eigenbelastung – hinausgehen,
sind als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Wie hoch die zumutbare
Belastung für den Betroffenen ausfällt, hängt davon ab, ob derjenige, der die
Kosten geltend macht, verheiratet ist, ob er Kinder hat und wie hoch der
Gesamtbetrag seiner Einkünfte ist.
Beträge, die von Kranken- bzw. Pflegeversicherungen oder
anderen Stellen übernommen wurden, können nicht in der Steuererklärung
angegeben werden: Die Pflegekosten müssen um die entsprechenden Beträge gekürzt
werden.
Pflege als haushaltnahe Dienstleistung in den eigenen
vier Wänden
Es klingt erst einmal gut: Die Kosten für einen
ambulanten Pflegedienst, der täglich das Essen bringt oder die Wohnung reinigt,
können als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer abgesetzt werden. Aber:
Es dürfen lediglich 20 Prozent einer Rechnung und maximal 4.000 Euro pro Jahr
sein. Falls eine ambulante Pflegekraft die häuslichen Arbeiten übernimmt,
sollte diese außerdem angemeldet sein. Und zwar entweder bei der
Mini-Job-Zentrale als 450-Euro-Kraft oder bei Finanzamt und Krankenkasse als
sozialversicherungspflichtige Angestellte. Arbeitet die Pflegekraft auf
selbstständiger Basis, hat aber nur einen Auftraggeber, besteht die Gefahr der
Scheinselbstständigkeit.
Übrigens: Ob ambulanter Pflegedienst oder die
Beschäftigung einer Pflegekraft, seit 2014 können Pflegebedürftige wählen, ob
sie ihre Kosten als haushaltnahe Dienstleistung oder als außergewöhnliche
Belastung absetzen. Wichtig: Bei den außergewöhnlichen Belastungen muss
zunächst die zumutbare Eigenbelastung überschritten werden, erst dann sind die
jeweiligen Kosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Je nach Einkommen
kann diese Hürde recht hoch sein, so dass manchen Betroffenen nur die
Möglichkeit bleibt, ihre Ausgaben als haushaltsnahe Dienstleistungen
abzusetzen.
Der Pflege-Pauschbetrag für Angehörige
Pflegen Angehörige einen Verwandten mit Pflegegrad 4 oder
5 in den eigenen vier Wänden, steht ihnen der Pflege-Pauschbetrag zu. Der liegt
allerdings bei geringen 924 Euro pro Jahr und auch nur dann, wenn der
Angehörige für die Betreuung keine Bezahlung erhält. Seit 1998 steht der
Pflege-Pauschbetrag in dieser Höhe im Gesetz und wurde seither nicht erhöht.
Über die VLH
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.
(VLH) erstellt für seine Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt
Freibeträge, ermittelt und beantragt Förderungen und Zulagen, prüft den
Steuerbescheid und einiges mehr.
Text / Abbildung: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)