Dienstag, den 5. November 2019
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitgeber nicht ihre Pflicht zur Entgeltfortzahlung an Feiertagen umgehen dürfen. Gegenteilige Klauseln im Arbeitsvertrag sind unwirksam.
Keine Zeitung, kein Lohn – das geht nicht
Geklagt hatte ein Zusteller, der arbeitsvertraglich verpflichtet war, von Montag bis Samstag Zeitungen auszuliefern. Als Arbeitstage waren im Vertrag allerdings nur Tage definiert, an denen die Zeitung auch erscheint. An Feiertagen erschien die Zeitung prinzipiell nicht und der Zusteller bekam keinen Lohn. Dagegen klagte er und erhielt schließlich in höchster Instanz recht: Das Bundesarbeitsgericht erklärte die Regelung für unzulässig. Ihm zufolge ist es egal, ob die Zeitung erscheint oder nicht. Der Zusteller muss auch an Feiertagen entlohnt werden. Das gilt natürlich auch für alle anderen Jobs und Arbeitnehmer, die trotz Festanstellung keine Bezahlung erhalten, wenn der Arbeitstag wegen eines gesetzlichen Feiertags ausfällt.
Recht auf Nachtarbeitszuschlag
Bereits 2018 hat das Bundesarbeitsgericht das Recht von Zeitungszustellern auf Nachtarbeitszuschläge bekräftigt. Wer dauerhaft in der Nacht arbeitet, hat Anspruch auf einen Zuschlag von 30 Prozent auf den Brutto-Stundenlohn. Als Nachtarbeit gilt alles, was zwischen 22 und 6 Uhr stattfindet.
Foto: Zeitungszusteller müssen auch an Tagen bezahlt werden, an denen keine Zeitung erscheint. Das hat das höchste deutsche Arbeitsgericht
klargestellt. © mauritius images / McPhoto / Leitner