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Magdeburg-News: Neue Regelungen in der Straßenreinigung und dem Winterdienst

Dienstag, den 22. Oktober 2019

Verwaltung ändert Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung

Die Landeshauptstadt Magdeburg will die Straßenreinigung und den Winterdienst neu regeln. Das sehen die neuen Satzungen zur Straßenreinigung sowie zu den Straßenreinigungsgebühren vor, die heute von Oberbürgermeister Dr. Lutz Trümper in seiner Dienstberatung beschlossen und zur Beratung in den zuständigen Ausschüssen freigegeben wurden. Die neue Straßenreinigungssatzung verbietet z.B. grundsätzlich, dass Grundstückseigentümer und -besitzer (Anlieger) Auftaumittel einsetzen. Es ist zudem geplant, die Gebühr für die Fahrbahnreinigung anzuheben; die Gebühr der Gehwegreinigung bleibt stabil. Die Satzungen im Bereich Straßenreinigung sollen dem Stadtrat in seiner Dezembersitzung zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
 
Die derzeit geltenden Straßenreinigungsgebühren wurden für 2018 und 2019 kalkuliert, sodass eine neue Kalkulation für das kommende Jahr erfolgte. Hierbei werden Kostenüberdeckungen und Kostenunterdeckungen aus den Vorjahren mit eingebunden. Aufgrund allgemeiner Preis- und Tarifsteigerungen sowie einer Unterdeckung aus dem Jahr 2017 ist mit der neuen Straßenreinigungsgebührensatzung eine Anhebung der Gebühr für die Fahrbahnreinigung (Reinigungsklasse I, Ia-c, II, III, IV) um durchschnittlich 3,7 Prozent geplant. Weiterhin soll auf Basis der neuen Kalkulation bei den Durchgangsstraßen eine Gebührenerhöhung um durchschnittlich 3,3 Prozent erfolgen.
 
Änderungen betreffen ebenfalls den Winterdienst, der in der Straßenreinigungssatzung geregelt ist. "Viele Grundstückseigentümer wissen nicht, dass der Einsatz von Streusalz oder Laugen für den Winterdienst auf Gehwegen in Magdeburg nicht erlaubt ist. Diese Stoffe gelangen in die Umwelt und führen zu Beeinträchtigungen von Böden, der Vegetation oder der Gewässer", erläutert der Beigeordnete für Kommunales, Umwelt und allgemeine Verwaltung, Holger Platz.
 
Aus diesem Grund sind für das Streuen auf öffentlichen Gehwegen nur abstumpfende Streumittel wie Granulat, Splitt oder Sand zulässig. Auf den Einsatz von groben Stoffen, z. B. Schotter oder auch Salz- und Sandgemische sowie andere chemische Auftaustoffe ist jedoch zu verzichten. Die Einhaltung des Verbotes wird durch das Ordnungsamt verstärkt kontrolliert. Wer sich bei der Auswahl von Streumitteln unsicher ist, kann auch auf die Kennzeichnung mittels Umweltzeichen (Blauer Engel) achten.
 
Eine Ausnahme wird es dennoch beim sogenannten "Blitzeis" geben. Bei besonderen Wetterlagen oder sofort gefrierendem Regen auf dem Boden (Blitzeis) ist der Einsatz von Auftaumitteln wie Salz oder Lauge ausnahmsweise und in geringstmöglichem Umfang gestattet. Voraussetzung ist, dass eine Verkehrssicherheit nicht auf andere Weise hergestellt werden kann sowie der Einsatz zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben erfolgt. Diese Ausnahme wird in der neuen Straßenreinigungssatzung geregelt, über die der Stadtrat am 5. Dezember dieses Jahres entscheiden wird.
 
Was muss der Anlieger beim Winterdienst grundsätzlich beachten?

Der Winterdienst ist von 7:00 bis 20:00 Uhr zu leisten. Schnee und Glätte, die nach 20:00 Uhr auftreten, sind am Folgetag bis 7:00 Uhr zu beseitigen. Die Räumung von Gehwegen vor bebauten oder unbebauten Grundstücken in einer Breite von 1,25 Metern gehört zur Winterdienstpflicht. Grundsätzlich sollte der Schnee nicht auf die Straße, sondern z. B. auf das eigene Grundstück geschoben werden, um den Straßenverkehr nicht zusätzlich zu belasten.
 
Bei Glätte muss der Gehweg mit zugelassenen Streumitteln abgestumpft werden, damit Fußgänger diesen sicher nutzen können. Nachbarn sollten sich so abstimmen, dass nach der Räumung eine durchgängige Benutzung des Gehwegs möglich ist. Immer wieder wird vergessen, dass Fußgänger vom Gehweg auch zur Straße gelangen müssen, um diese zu überqueren. Aus diesem Grund sollte bitte auch ein Zugang zur Straße in einer Breite von 1,25 Metern vor dem Grundstück geräumt und sich dabei dem gegenüberliegenden Grundstück angepasst werden.
 
Bei Privatstraßen und noch nicht öffentlich gewidmeten Straßen (Erschließungsgebiete) stehen die Eigentümer bzw. Erschließungsträger in der Winterdienstpflicht.
 
Welche Winterdienstpflichten hat die Stadt?

Die Pflichten und Regelungen sind im Winterdienstkonzept der Stadt enthalten. Bei Schnee und Eis wird für die Befahrbarkeit des Hauptstraßennetzes und die Erreichbarkeit wichtiger öffentlicher Einrichtungen, wie Schulen und Kindertagesstätten gesorgt. Die Vorbereitungen für den Winterdienst hat der Abfallwirtschaftsbetrieb bereits abgeschlossen.
 
Bei Extremwettereignissen wird eine "Koordinierungsgruppe Winterdienst" einberufen, die z. B. über den Schneetransport aus dem Stadtzentrum oder den Einsatz zusätzlicher Winterdiensttechnik entscheidet. Der Winterdienst kann nicht überall gleichzeitig räumen und streuen. Aus diesem Grund sollten sich Verkehrsteilnehmer auf Schnee und Eis einstellen und sich rücksichtsvoll gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern verhalten.
 
Wege zu den Abfallbehältern sind grundsätzlich schnee- und eisfrei zu halten. Beim Parken des eigenen Fahrzeugs ist ausreichend Platz auf der Fahrbahn für größere Winterdienstfahrzeuge und die Abfallsammelfahrzeuge vorzuhalten.

Symbolfoto/Winterdienst