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Aus dem Gerichtssaal: Magdeburg / ST: Oberverwaltungsgericht bestätigt die Zuständigkeit der Gewässerunterhaltungsverbände für die Reparatur von Verrohrungen der Gewässer in den Ortslagen

Mittwoch, den 9. Oktober 2019

Magdeburg. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26. September 2019 – 2 L 19/18 – geklärt, dass die Gewässerunterhaltungsverbände in Sachsen-Anhalt auch für die Reparatur der Verrohrungen der Gewässer in den Ortslagen zuständig sind.

Der Kläger in dem zugrunde liegenden Verfahren war ein Unterhaltungsverband, der für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung in seinem Verbandsgebiet zuständig ist. Dem beklagten Zweckverband obliegt die Aufgabe der Abwasserbeseitigung in seinem Verbandsgebiet. Hierzu gehört es auch, bei Bedarf die Abwasseranlagen zu erneuern. 

Im Verbandsgebiet des Klägers und des Beklagten liegt der Ort Breitungen. Durch Breitungen fließt der Breitunger Bach, der in der Ortslage zum Teil verrohrt ist. Die Schmutzwasserbeseitigung in Breitungen erfolgt u. a. durch Kleinkläranlagen mit Überlauf. Das vorgereinigte Schmutzwasser aus den Überläufen der Kleinkläranlagen wird von etwa 60 Grundstücken unmittelbar in den Breitunger Bach geleitet. Von den übrigen Grundstücken wird das vorgereinigte Schmutzwasser aus den Überläufen zunächst in die vom Beklagten betriebenen sog. Bürgermeisterkanäle und von diesen in den Breitunger Bach eingeleitet. Die Verrohrung des Breitunger Bachs in der Ortslage Breitungen ist sanierungsbedürftig. Die Sanierungskosten werden vom Kläger auf ca. 224.000,00 € geschätzt. Zwischen dem Kläger und dem Beklagte war streitig, wer für die Sanierung der Verrohrung des Breitunger Bachs zuständig ist.

Das Oberverwaltungsgericht hat in zweiter Instanz die Klage des Gewässerunterhaltungsverbandes abgewiesen, die auf die Feststellung gerichtet war, dass der verrohrte Teil des Breitunger Bachs in der Ortslage von Breitungen Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage des Beklagten ist. Es hat zunächst festgestellt, dass der Breitunger Bach, auch soweit er verrohrt ist, ein Gewässer sei. Darüber hinaus hat das Oberverwaltungsgericht entschieden, dass der Breitunger Bach als Gewässer nicht Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage des Beklagten sei. Ein Gewässer könne nicht (im Sinne der sog. Zwei-Naturen-Theorie) zugleich Teil einer öffentlichen Einrichtung (eines kommunalen Zweckverbandes) zur Abwasserbeseitigung sein und damit sowohl dem Wasserrecht als auch dem kommunalen Satzungsrecht unterliegen. Im Ergebnis ist der Gewässerunterhaltungsverband auch für die Sanierung der Verrohrung des Bachlaufs in der Ortslage von Breitungen zuständig.

OVG LSA, Urteil vom 26. September 2019 – 2 L 19/18 –

VG Halle, Urteil vom11.12.2017 – 3 A 7/17 HAL –