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Aus dem Gerichtssaal: Erfolglose Verfassungsbeschwerde der NPD gegen Zahlungsverpflichtungen nach dem Parteiengesetz

Donnerstag, den 8. August 2019


Bundesverfassungsgericht 

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats eine Verfassungsbeschwerde der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) nicht zur Entscheidung angenommen, mit der diese sich gegen die Auferlegung von Zahlungsverpflichtungen wegen unrichtiger Angaben in ihrem Rechenschaftsbericht für das Jahr 2007 und diese bestätigende Gerichtsentscheidungen gewandt hatte. 

Zur Begründung hat die Kammer angeführt, dass sich dem Vorbringen der Beschwerdeführerin eine Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Norm des Parteiengesetzes, die Sanktionszahlungen in Höhe des zweifachen des den unrichtigen Angaben entsprechenden Betrages vorsieht, nicht entnehmen lässt. Auch war nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass die Anwendung der Vorschriften des Parteiengesetzes durch das Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfassung verstieße.


Hintergrund:

Die NPD erhält Leistungen aus der staatlichen Parteienfinanzierung. Mit Bescheid vom 28. Januar 2008 setzte der Präsident des Deutschen Bundestages diese Leistungen für 2007 auf einen Betrag von 1.448.519,55 Euro fest. Am 31. Dezember 2008 reichte die Beschwerdeführerin einen Rechenschaftsbericht für das Jahr 2007 ein. Auf den Seiten 1 und 5 des Dokuments gab sie die gewährten staatlichen Mittel mit einem Betrag von 561.692,12 Euro an. Auf Seite 23 listete sie hingegen staatliche Zuwendungen für das Jahr 2007 in Höhe von insgesamt 859.692,62 Euro auf. 

Nachdem die Beschwerdeführerin vom Präsidenten des Deutschen Bundestages Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatte, legte sie eine Neufassung der ersten sieben Seiten des Rechenschaftsberichts vor, die auf Seite 1 staatliche Mittel in Höhe von 859.692,62 Euro auswies. In einer Fußnote ist hierzu vermerkt: „Im Berichtsjahr = 1.448.519,55 Euro abzüglich 71.841,03 Euro (Zahlung in 2008) abzüglich 516.985,90 Euro (gemäß Bescheid vom 12.02.2007)“. Mit angefochtenem Bescheid vom 26. März 2009 stellte der Präsident des Deutschen Bundestages Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht der Beschwerdeführerin für das Jahr 2007 in Höhe von 1.252.399,55 Euro und eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 2.504.799,10 Euro fest. 

Hiergegen beschritt die Beschwerdeführerin den Verwaltungsrechtsweg. In der Revisionsinstanz hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid unter Abweisung der Klage im Übrigen auf, soweit darin Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichts der Beschwerdeführerin für das Jahr 2007 über den Betrag in Höhe von 635.677,88 Euro hinaus festgestellt und Zahlungsverpflichtungen über den Betrag von 1.271.355,76 Euro hinaus angeordnet wurden. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere mittelbar die Verfassungswidrigkeit von § 31b des Gesetzes über die politischen Parteien (PartG) geltend, der eine Zahlungsverpflichtung in Höhe des zweifachen Betrages festgestellter Unrichtigkeiten vorsieht.