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Sachsen-Anhalt-News: Extreme Trockenheit: Bracheflächen als Futter nutzen

dalbert
Freitag, den 2. August 2019


Weniger Bürokratie: Ab sofort Nutzung von ÖVF-Bracheflächen zur Futternutzung auch ohne Antrag möglich

Magdeburg. Das Landwirtschaftsministerium erlaubt ab sofort, den Aufwuchs von Brachen als Futter zu nutzen, ohne zuvor einen Antrag zu stellen. Die extreme Trockenheit ermöglicht diese Ausnahme. Mit dieser unbürokratischen Maßnahme unterstützt das Ministerium landwirtschaftliche Betriebe, in denen das Futter wegen Hitze und fehlendem Regen knapp wird. Es ist lediglich eine formlose Anzeige unter Benennung der betreffenden Flächen erforderlich. Es geht um sogenannte ökologische Vorrangflächen (ÖVF).

„Sachsen-Anhalt ist laut Deutschem Wetterdienst das Land mit den geringsten Niederschlägen in diesem Jahr. Damit sind nach dem Dürrejahr 2018 die Böden im Land weiterhin viel zu trocken. In manchen Regionen steht auch in diesem Jahr wieder nicht genügend Futter für die Tiere zur Verfügung. Deshalb kann der Aufwuchs der Bracheflächen jetzt ganz unkompliziert und ohne einen Antrag zu stellen zur Fütterung genutzt werden. Ich hoffe, dass wir damit einigen Betrieben, die Tiere halten, helfen können. Wir ergreifen alle Möglichkeiten, unsere Landwirtinnen und Landwirte in Zeiten der Trockenheit zu unterstützen“, begründete Landwirtschaftsministerin Prof. Dr. Claudia Dalbert (Foto) die Entscheidung.

Hintergrund

Bracheflächen waren seit dem 1. Juli auf Antrag für die Futternutzung im Einzelfall frei gegeben worden.

Betriebe, die mehr als 15 Hektar Ackerland bewirtschaften, müssen fünf Prozent als ökologische Vorrangflächen (ÖVF) bereitstellen. Dies kann unter anderem in Form von Bracheflächen erfolgen. Eine Nutzung von Bracheflächen, die als ökologische Vorrangflächen ausgewiesen sind, ist aufgrund nationaler Regelungen frühestens ab dem 1. Juli im Einzelfall oder allgemein zulässig. Mit der aktuellen Entscheidung können notleidende Betriebe dies nunmehr dem zuständigen Amt für Flurneuordnung und Forsten (ALFF) gegenüber anzeigen (kein Antrag mehr nötig).

Die Futternutzung durch notleidende Nachbarbetriebe mit Viehhaltung ist weiterhin zulässig und muss in der Anzeige konkret benannt werden. Eine Verwendung des Aufwuchses für andere Zwecke (zum Beispiel in einer Biogasanlage) ist nicht zulässig. Die Ausnahmen gelten ausschließlich zur Futterversorgung in tierhaltenden Betrieben aufgrund regionaler Engpässe.