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Aus dem Gerichtssaal: Keine Einstellung in den Polizeidienst bei fehlender charakterlicher Eignung wegen Straftat

Montag, den 24. Juni 2019


Der 18-jährige Antragsteller aus dem Kreis Düren hatte sich um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zum 1. September 2019 beworben. Das lehnte die Polizei ab mit der Begründung, es bestünden aufgrund eines gegen ihn gerichteten, wenngleich letztlich eingestellten Strafverfahrens wegen Betruges Zweifel an seiner Eignung für den Polizeidienst. Der Eilantrag dagegen blieb ohne Erfolg.

Zur Begründung heißt es in dem Beschluss vom 21. Juni 2019:

Die Entscheidung der Polizei sei nicht zu beanstanden. Sie habe zu Recht darauf verwiesen, dass ein Polizeibeamter zu einem Verhalten verpflichtet sei, das der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, das der Beruf erfordere, und hierzu insbesondere die Beachtung von Rechtsnormen gehöre. Berufsmäßig werde der Beamte immer wieder mit kriminellen Sachverhalten und Personen in Berührung kommen. Gerade in Situationen, in denen ein Polizeibeamter illegal an Geld kommen könne, müsse von ihm ein rechtstreues Verhalten erwartet werden. Nach diesen Kriterien bestünden Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers. Er habe im Alter von 14 und 15 Jahren über sechs Monate einer Gruppe, die betrügerische Geschäfte auch mit Jugendpornographie betrieben habe, sein Konto zur Einlösung erlangter Paysafe-Karten zur Verfügung gestellt und dafür jeweils eine Entlohnung erhalten. 

Dass er selbst zu keinem Zeitpunkt jugendpornographische Schriften besessen habe, werde von der Polizei nicht angezweifelt, entkräfte aber nicht den Tatvorwurf der Beihilfe zum Betrug. Der Antragsteller könne sich nicht darauf berufen, sich als 14-jähriger der Tragweite seines Verhaltens nicht bewusst gewesen zu sein. Wer mit Wissen seiner Eltern - so der Vortrag des Antragstellers - ein Wettkonto für Fußballwetten eröffnen dürfe, dem müsse auch bewusst sein, welchen Folgen die missbräuchliche Nutzung zur Einlösung von Paysafe-Karten aus kriminellen Geschäften für ihn haben könne. Dass der Antragsteller nach seinen Angaben sein damaliges Fehlverhalten ernsthaft, intensiv und selbstreflektierend verarbeitet habe, führe angesichts des weiten Beurteilungsspielraums der Polizei nicht zu einer anderen Entscheidung. Die Verarbeitung des strafrechtlich relevanten Verhaltens möge dem Antragsteller im eigenen Reifeprozess geholfen haben, lasse aber die Einschätzung der fehlenden charakterlichen Eignung nicht willkürlich erscheinen.

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 1 L 505/19