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Richterhammer, 08 Uhr

Aus dem Gerichtssaal: Verurteilung von Malik F. wegen Werbens um Unterstützer für den "IS" und wegen Billigung von Straftaten

24. Juni 2019

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG), 5. Strafsenat (Staatsschutzsenat) hat den 38 Jahre alten syrischen Staatsangehörigen und ehemaligen Darmstädter Promotionsstudenten Malik F. wegen Werbens um Unterstützer für die ausländische terroristische Vereinigung „Islamischer Staat“ ("IS") und wegen Billigung von Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Zugleich hat das Gericht den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, sich Anleitungsschriften zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat verschafft zu haben.

Aufgrund der seit dem 16.03.2018 durchgeführten Hauptverhandlung hat der Senat festgestellt, dass der Angeklagte in einem über seinen Facebook-Account am 27.12.2016 veröffentlichten Beitrag die Bewohner der syrischen Stadt Idleb dazu aufrief, sich dem bewaffneten Kampf („Jihad“) in den Reihen des „IS“ anzuschließen. Zudem hatte er wenige Monate zuvor, am 25.09.2016, ebenfalls über seinen Facebook-Account die Erschießung des jordanischen Autors und "IS"-Kritikers Nahed Hattar durch einen Extremisten gutgeheißen, indem er die - so wörtlich - „gläubigen Brüder“ zu der „Liquidierung dieses schmutzigen Ungläubigen“ beglückwünschte. Hattar hatte zuvor eine Karikatur mit dem Namen „Im Paradies“ veröffentlicht. Sie zeigte neben einem Jihadisten, der zusammen mit zwei Frauen im Bett liegt, auch Gott, dargestellt mit Bart und Krone.

Hingegen hat der Senat den Angeklagten freigesprochen, soweit auf seinen Speichermedien Anleitungen zur Herstellung eines Schalldämpfers für Langwaffen sowie von Explosivstoffen und deren Verwendung u.a. in Splitter- und Autobomben gefunden worden waren. Die Hauptverhandlung hat ergeben, dass diese Dateien auf einen Laptop des Angeklagten während eines Türkeiaufenthalts überspielt worden sind. Eine Verfolgbarkeit der Tat hätte daher vorausgesetzt, dass die Verschaffung solcher Anleitungsschriften auch nach türkischem Recht strafbar ist. Dies ist nach den Feststellungen des Senats nicht der Fall.

Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wurde zur Bewährung ausgesetzt. Dabei hat der Senat maßgeblich berücksichtigt, dass bereits ein Jahr und vier Monate dieser Strafe durch Anrechnung von Untersuchungshaft verbüßt sind.

Der Angeklagte war am 23.02.2017 festgenommen worden und befand sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft, bis er mit Beschluss des Senats vom 22.06.2018 vom weiteren Vollzug unter engmaschigen Weisungen zur Aufenthaltsüberwachung verschont und auf freien Fuß gesetzt worden war. Mit Beschluss vom 15.01.2019 hatte der Senat den Haftbefehl schließlich aufgehoben.

Das heute verkündete Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Angeklagte, seine Verteidiger und die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main können Revision einlegen, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.06.2019, Az. 5 - 2 OJs 30/17 - 2/17