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Sachsen-Anhalt-News: Wirtschaftliches Interesse kein vernünftiger Grund für Kükentöten

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Donnerstag, den 13. Juni 2019


 - Der Tierschutzbeauftragte des Landes Sachsen-Anhalt begrüßt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Kükentöten.

- Danach ist das wirtschaftliche Desinteresse der Geflügelwirtschaft an der Aufzucht und Haltung männlicher Hühner der Legerassen kein vernünftiger Grund, diese zu töten.

 
Das Bundesverwaltungsgericht hat heute sein mit Spannung erwartetes Urteil zum Töten von männlichen Eintagsküken in der deutschen Geflügelwirtschaft verkündet. Es hatte darüber zu entscheiden, ob das Töten der männlichen Eintagsküken von Legerassen schon deshalb zulässig ist, weil ihre weitere Haltung und Nutzung wirtschaftlich nicht rentabel ist.

Jedes Jahr werden in Deutschland etwa 40 Millionen Küken von Legerassen getötet, weil sie männlich sind und deshalb keine Eier legen. Da sie wegen ihrer Zuchtausrichtung auf Legeleistung nur langsam wachsen, sind sie auch für die Fleischerzeugung weitgehend unrentabel und werden deshalb frühzeitig „entsorgt“. Allerdings schützt das Tierschutzgesetz nicht nur das Wohlbefinden von Tieren sondern auch deren Leben schlechthin. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen (§ 2 Tierschutzgesetz).

Der langjährigen Praxis der Geflügelbranche hat das Bundesverwaltungsgericht nun einen Riegel vorgeschoben, wie der Tierschutzbeauftragte Dr. Marco König (Foto) verdeutlicht: „Das Gericht hat jetzt deutlich und beispielgebend geurteilt, dass bloße wirtschaftliche Interessen keinen vernünftigen Grund zum Töten von Tieren darstellen. Tierschutz hat seit dem Jahr  2002 Verfassungsrang. In der Interessenabwägung wiegen die Belange des Tierschutzes schwerer als die wirtschaftlichen Interessen der Geflügelhalter. Es ist mit dem Grundgedanken des Tierschutzrechtes nicht vereinbar, dass dem Leben eines männlichen Kükens von vornherein jeder Eigenwert abgesprochen wird.“

Es gibt Alternativen zum Kükentöten, zum Beispiel die Weiternutzung der männlichen Küken zur Mast, die Haltung von Zweinutzungsrassen oder eine frühzeitige Geschlechtsbestimmung im Brutei.

Da die Verfügbarkeit der Verfahren zur Geschlechtsbestimmung für die nahe Zukunft bevorsteht, hat das Gericht zunächst übergangsweise das Kükentöten noch gestattet. In der Vermeidung einer doppelten Umstellung von einer Alternative auf die dann verfügbare andere in kurzen Zeiträumen wurde ein vernünftiger Grund zur Beibehaltung der bisherigen Praxis gesehen.