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Aus dem Gerichtssaal: Töten männlicher Küken tierschutzrechtlich nur noch übergangsweise zulässig

Donnerstag, den 13. Juni 2019


Das wirtschaftliche Interesse an speziell auf eine hohe Legeleistung gezüchteten Hennen ist für
sich genommen kein vernünftiger Grund i.S.v. § 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes (TierschG) für
das Töten der männlichen Küken aus diesen Zuchtlinien. Da voraussichtlich in Kürze Verfahren zur
Geschlechtsbestimmung im Ei zur Verfügung stehen werden, beruht eine Fortsetzung der bisherigen
Praxis bis dahin aber noch auf einem vernünftigen Grund. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in
Leipzig heute entschieden.

Der Kläger betreibt eine Brüterei. Die dort ausgebrüteten Eier stammen aus Zuchtlinien, die auf
eine hohe Legeleistung ausgerichtet sind. Für die Mast sind Tiere aus diesen Zuchtlinien wenig
geeignet. Deshalb werden die männlichen Küken kurz nach dem Schlüpfen getötet. Das betraf in
Deutschland im Jahr 2012 etwa 45 Millionen Küken. Der Beklagte untersagte dem Kläger mit
Verfügung vom 18. Dezember 2013 ab dem 1. Januar 2015 die Tötung von männlichen Küken. Er
folgte damit einem an alle Kreisordnungsbehörden des Landes gerichteten Erlass, der auf das
zuständige Landesministerium zurückging.

Das Verwaltungsgericht Minden hat die Untersagungsverfügung aufgehoben, das Oberverwaltungsgericht
Münster die Berufung des Beklagten zurückgewiesen: Die Tötung der männlichen Küken erfolge
nicht ohne vernünftigen Grund i.S.v. § 1 Satz 2 TierSchG.

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidung nur im Ergebnis bestätigt. Gemäß
§ 1 Satz 2 TierSchG darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder
Schäden zufügen. Das Tierschutzgesetz schützt – anders als die Rechtsordnungen der meisten
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – nicht nur das Wohlbefinden des Tieres, sondern
auch sein Leben schlechthin. Vernünftig im Sinne dieser Regelung ist ein Grund, wenn das Verhalten
gegenüber dem Tier einem schutzwürdigen Interesse dient, das unter den konkreten Umständen
schwerer wiegt als das Interesse am Schutz des Tieres. Im Lichte des im Jahr 2002 in das Grundgesetz
aufgenommenen Staatsziels Tierschutz beruht das Töten der männlichen Küken für sich betrachtet
nach heutigen Wertvorstellungen nicht mehr auf einem vernünftigen Grund. Die Belange des
Tierschutzes wiegen schwerer als das wirtschaftliche Interesse der Brutbetriebe, aus Zuchtlinien mit
hoher Legeleistung nur weibliche Küken zu erhalten. Anders als Schlachttiere werden die männlichen
Küken zum frühestmöglichen Zeitpunkt getötet. Ihre „Nutzlosigkeit“ steht von vornherein
fest. Zweck der Erzeugung sowohl der weiblichen als auch der männlichen Küken aus Zuchtlinien mit
hoher Legeleistung ist allein die Aufzucht von Legehennen. Dem Leben eines männlichen Kükens wird
damit jeder Eigenwert abgesprochen. Das ist nicht vereinbar mit dem Grundgedanken des
Tierschutzgesetzes, für einen Ausgleich zwischen dem Tierschutz und menschlichen Nutzungsinteressen
zu sorgen.

Die bisherige Praxis wurde allerdings - ausgehend von einer damaligen Vorstellungen entsprechenden
geringeren Gewichtung des Tierschutzes - jahrzehntelang hingenommen. Vor diesem Hintergrund kann von
den Brutbetrieben eine sofortige Umstellung ihrer Betriebsweise nicht verlangt werden. Bereits im
Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts war absehbar, dass in näherer Zukunft eine
Geschlechtsbestimmung im Ei möglich sein würde. Die weitere Entwicklung hat diese Einschätzung
bestätigt. Ohne eine Übergangszeit wären die Brutbetriebe gezwungen, zunächst mit hohem Aufwand
eine Aufzucht der männlichen Küken zu ermöglichen, um dann voraussichtlich wenig später ein
Verfahren zur Geschlechtsbestimmung im Ei einzurichten oder ihren Betrieb auf das Ausbrüten von
Eiern aus verbesserten Zweinutzungslinien umzustellen. Die Vermeidung einer solchen doppelten
Umstellung ist in Anbetracht der besonderen Umstände ein vernünftiger Grund für die
vorübergehende Fortsetzung der bisherigen Praxis.


BVerwG 3 C 28.16 - Urteil vom 13. Juni 2019 


Foto: Bundesverwaltungsgericht in Leipzig / Copy BVerwG