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Aus dem Gerichtssaal: Westumfahrung Halle: Bundesverwaltungsgericht weist Klage ab

Mittwoch, den 12. Juni 2019


Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die letzte verbliebene Klage gegen den
Planfeststellungsbeschluss für die Westumfahrung Halle (Saale) abgewiesen.

Der rund 13 km lange Streckenabschnitt der Autobahn A 143 ist Teil des Verkehrsprojekts Deutsche
Einheit Nr. 13 (Göttingen-Halle). Er beginnt an der vorhandenen Anschlussstelle Halle-Neustadt
und erstreckt sich bis zum geplanten Autobahndreieck Halle-Nord. Zusammen mit dem bereits fertig
gestellten südlichen Abschnitt der A 143 soll die neue Trasse die beiden Autobahnen A 38 und A 14
verbinden und damit den Doppelautobahnring um Halle und Leipzig vervollständigen.

Die Klägerin hatte als betroffene Grundstückseigentümerin den Planfeststellungsbeschluss des
Beklagten aus dem Jahr 2005 vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten. Auf die parallel erhobene
Klage eines Naturschutzverbandes hatte der Senat mit Urteil vom 17. Januar 2007 die
Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses festgestellt. Im Hinblick
auf dieses Urteil war der Rechtsstreit der Klägerin seinerzeit zum Ruhen gebracht worden. Im März
2018 erließ das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt einen Änderungs- und Ergänzungsbeschluss zu
seinem damaligen Planfeststellungsbeschluss. Die Klägerin setzte das ruhende Gerichtsverfahren
daraufhin fort; der Naturschutzverband rief das Gericht dagegen nicht mehr an.

Der Planfeststellungsbeschluss hielt in seiner geänderten Fassung nunmehr der Überprüfung stand.
Aus der Sicht des Naturschutzrechts, auf das sich die Einwände der Klägerin in erster Linie
stützten, ist v.a. die Betroffenheit des FFH-Gebietes „Porphyrkuppenlandschaft nordwestlich
Halle“ kritisch. Dabei geht es neben der Zerschneidungswirkung der Autobahn v.a. um die von dem
Verkehr ausgehenden Stickstoffdepositionen auf den Flächen prioritärer, d.h. europaweit besonders
bedrohter Lebensraumtypen. Die Planfeststellungsbehörde hat die daraus resultierenden Konflikte
aber fehlerfrei bewältigt. Bei der Untersuchung und Bewertung der Nährstoffeinträge durfte sich
die Behörde auf den von einem Gremium fachkundiger Wissenschaftler erstellten Stickstoffleitfaden
Straße stützen. Das darin festgelegte und plausibel begründete Abschneidekriterium für die
vorhabenbedingte Zusatzbelastung mit Stickstoff von 0,3 kg je Hektar und Jahr wird hier unter
Berücksichtigung verschiedener im Planfeststellungsbeschluss festgelegter
Schadensbegrenzungsmaßnahmen nicht überschritten. In diesem Zusammenhang durfte auch die auf
bestimmten Flächen vorgesehene Umwandlung von Acker- in Grünland wegen des damit verbundenen
Verzichts auf Stickstoffeinträge durch Dünger berücksichtigt werden. Dem Argument der Klägerin,
der Düngeverzicht sei aus Gründen des Habitatschutzes ohnehin erforderlich und dürfe deshalb
nicht angerechnet werden, schloss sich das Bundesverwaltungsgericht unter den hier vorliegenden
Umständen nicht an.

Auch im Übrigen führten die Einwände der Klägerin - soweit für die Inanspruchnahme ihres
Grundstücks erheblich - auf keinen durchgreifenden Planungsfehler.


BVerwG 9 A 2.18 - Urteil vom 12. Juni 2019 


Foto: Bundesverwaltungsgericht in Leipzig / Copy BVerwG