München. (ots). Immer mehr Menschen fühlen sich erschöpft
und ausgebrannt. Sie leiden unter einem Burnout. Häufig hängt dies mit einer
großen Belastung im Job zusammen. Ein hohes Arbeitspensum und der damit
verbundene Zeitdruck führen zu permanentem Stress und Schlafproblemen. Dazu
kommen vielleicht noch Unzufriedenheit, Enttäuschung oder Mobbing.
Sport und Entspannung am Feierabend und ein kurzer Urlaub
reichen meist nicht aus. Nach dem Urlaub kommen die Symptome schnell zurück.
Medizinische Behandlungen sind notwendig, um Heilung zu erreichen.
Burnout ist keine typische Berufskrankheit
Da die seelischen und körperlichen Probleme in erster
Linie durch den Beruf verursacht werden, sollte man meinen, Burnout zähle zu
den Berufskrankheiten. Fallen Kosten zur Verbesserung oder Heilung von
Berufskrankheiten an, so sind diese als Werbungskosten in unbegrenzter Höhe bei
der Einkommensteuer abziehbar. So waren beispielsweise die Behandlungen einer
Schultergelenkserkrankung einer Berufsgeigerin in der Einkommensteuer
abziehbar. Im Fall von Burnout sahen es die Richter vom Bundesfinanzhof jedoch
anders.
Burnout wird nicht als eine typische Berufskrankheit, wie
z. B. die Staublunge eines Bäckers, eingestuft. Da ein Burnout in seinen
psychischen und psychosomatischen Ausprägungen vielfältig ist, wird er nicht
hundertprozentig der emotionalen Belastung im Beruf zugeschrieben. Auch wenn
das Arbeitsverhältnis Hauptauslöser dieser Erkrankung ist, kommt oftmals eine
private Mehrfachbelastung dazu. Somit wurde einem generellen
Werbungskostenabzug bei Burnout eine Absage erteilt. Hierfür ist die
ausschließliche berufliche Ursache Voraussetzung.
Burnout durch Mobbing am Arbeitsplatz
Wird ein Mitarbeiter jedoch in der Firma gemobbt und
erkrankt infolge dessen, sieht der Sachverhalt anders aus.
"Beeinträchtigen Kollegen oder Vorgesetzte die Psyche oder Gesundheit
eines Mitarbeiters, so dürfen die Behandlungskosten unter gewissen
Voraussetzungen sehr wohl in der Einkommensteuer als Werbungskosten geltend
gemacht werden", erklärt Robert Dottl, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern
e.V. (Lohi).
Um das dem Finanzamt gegenüber zu belegen, sollte ein
ärztliches Attest vorliegen, dass der Burnout auf Mobbing am Arbeitsplatz
zurückzuführen ist. Ebenso ist es ratsam, die Notwendigkeit einer Therapie, um
seinen Beruf weiter ausüben zu können, vor Antritt der Behandlungen durch einen
Arzt bescheinigen zu lassen. Dann ist ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der
beruflichen Tätigkeit und der Burnout-Erkrankung gegeben und die selbst
getragenen Behandlungskosten können in voller Höhe als Werbungskosten geltend
gemacht werden.
Außergewöhnliche Belastungen als Plan B
Ist der Werbungskostenabzug nicht möglich, können die
eigens finanzierten Kosten einer Therapie als außergewöhnliche Belastung
angesetzt werden. Dies setzt aber ein vor der Therapie ausgestelltes
amtsärztliches Attest oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung über die Notwendigkeit der Behandlung voraus. "Großer
Nachteil der außergewöhnlichen Belastung jedoch ist, dass die zumutbare Grenze
der Eigenbelastung erst überschritten werden muss. Daher ist ein Werbungskostenabzug,
wenn möglich, vorzuziehen", so Robert Dottl.
Text - Original-Content von: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.,
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