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Aus dem Gerichtssaal: Entziehung der Fahrerlaubnis bei gelegentlichem Cannabiskonsum und erstmaligem Verkehrsverstoß

Donnerstag, den 28. März 2019


Bundesverwaltungsgericht - Verhandlungstermin heute ab 10:00 Uhr

Die Kläger wenden sich jeweils gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis.

Bei Verkehrskontrollen wurde festgestellt, dass die Kläger jeweils ein Kraftfahrzeug führten, obwohl ihre Fahrtüchtigkeit durch vorangegangenen Cannabiskonsum beeinträchtigt war. Deshalb entzog ihnen die zuständige Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis; sie ging dabei von fehlender Fahreignung wegen gelegentlichen Cannabiskonsums und unzureichender Trennung zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges aus. Die vorherige Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hielt sie für nicht erforderlich.

Die hiergegen gerichteten Klagen waren erfolgreich, soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in den Berufungsverfahren entschieden hat. Er ist der Auffassung, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten nach einer erstmaligen, als Ordnungswidrigkeit geahndeten Fahrt mit einem Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis grundsätzlich noch nicht gemäß § 11 Abs. 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) von der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen könne. Vielmehr sehe § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV in solchen Fällen die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im Ermessenswege vor.

Demgegenüber kam das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu dem Ergebnis, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis zu Recht auf der Grundlage von § 11 Abs. 7 FeV erfolgt sei. Dieser Auffassung ist auch eine Kammer des Verwaltungsgerichts München, die deshalb in ihrem klageabweisenden Urteil die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen hat.

Das Bundesverwaltungsgericht wird zu klären haben, welche der beiden Auffassungen zutrifft.

Foto: Bundesverwaltungsgericht in Leipzig / Copy BVerwG