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Aus dem Gerichtssaal: Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an ausländischer terroristischer Vereinigung ("Ahrar al-Sham")

Samstag, den 23. März 2019


Der 2. Strafsenat – Staatsschutzsenat – des Oberlandesgerichts Koblenz hat am 21. März 2019 den 24 Jahre alten Hussein A. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren 8 Monaten verurteilt (Az. 2 StE 6 OJs 20/17).

Der Senat sah es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als erwiesen an, dass der Angeklagte sich im Zeitraum 31. Januar 2013 bis 23. August 2013 und im Zeitraum 5. November 2013 bis 15. April 2014 der Vereinigung Harakat Ahrar al-Sham al-Islamiya (kurz: „Ahrar al-Sham“) angeschlossen hatte und sich durch die Teilnahme an einem Trainingslager, dem Einsatz seiner Arbeitskraft (z.B. Hilfsdienste für die Verwaltung), Wachdienste, die Übernahme von Sanitätsaufgaben und schließlich durch die Tätigkeit als Verwalter eines Lagers mitgliedschaftlich an der Vereinigung beteiligte, um deren Ziele zu fördern, die darin bestehen, die Regierung zu stürzen und einen autoritär geprägten islamischen Staat zu errichten, der politisch und gesellschaftlich den Regeln der Scharia folgt. Ferner sah der Senat es als erwiesen an, dass der Angeklagte während dieser Zeiträume seiner mitgliedschaftlichen Betätigung jeweils im Besitz eines vollautomatischen Gewehrs (Kalaschnikow AK 47) war.

Zur Tatzeit war der Angeklagte jeweils Heranwachsender, weshalb eine Verurteilung nach Jugendstrafrecht in Betracht kam. Der Senat hat die Voraussetzungen für die Anwendung von Jugendstrafrecht bejaht, da bei dem Angeklagten eine Reifeverzögerung vorlag.

Bei der Strafzumessung berücksichtigte der Senat zugunsten des Angeklagten vor allem dessen umfassendes Geständnis und den Umstand, dass der Angeklagte sich aus eigenem Entschluss von der terroristischen Vereinigung löste. Strafschärfend fiel ins Gewicht, dass der Angeklagte der terroristischen Organisation über einen längeren Zeitraum angehörte und in dieser als Lagerverwalter eine herausgehobene Stellung im Unterstützungsbereich erlangte.

Das Urteil ist rechtskräftig.