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Magdeburg: Abfallgebühren für Behälterleerungen bleiben stabil

Donnerstag, den 21. Februar 2019


Neue Satzungen treten zum 1. April in Kraft/Beschluss des Stadtrates

Magdeburger Haushalte zahlen weiterhin eine moderate Gebühr für die regelmäßige Entleerung der Rest- und Bioabfallbehälter. Ebenfalls unverändert bleiben die Gebühren für die Bereitstellung von Containern, darunter zur Abfuhr von Sperrmüll und Gartenabfällen. Sonderregelungen für die Anlieferung von Gartenabfällen und Sperrmüll bis 1 Kubikmeter bleiben weiterhin für Magdeburger Haushalte bestehen.
 
Gebühren für die Selbstanlieferung verschiedener Abfallarten mussten aber aufgrund von Marktpreisentwicklungen erhöht werden. In der Abfallwirtschaftssatzung wurden Regelungen zu Modellversuchen erweitert und Vorgaben zum Einsatz von Müllschleusen aufgenommen. Die Änderungen sind in der neuen Abfallgebührensatzung sowie Abfallwirtschaftssatzung enthalten, die der Stadtrat heute beschlossen hat.
 
"Die Gebühren für die regelmäßige Entleerung der Restabfallbehälter und der Bioabfallbehälter mit und ohne Biofilterdeckel ändern sich nicht", erklärt der Beigeordnete für Umwelt, Personal und Allgemeine Verwaltung, Holger Platz. Bei einer guten Abfalltrennung lassen sich sogar die monatlichen Kosten reduzieren, indem Abfälle im Haushalt besser getrennt werden. Dies gilt insbesondere für Bioabfälle, die besser in der kostengünstigeren Biotonne entsorgt werden. Der Anteil von etwa 40 Prozent Bioabfällen im Restabfall ist zu hoch. Aus diesem Grund plant der Abfallwirtschaftsbetrieb in Magdeburg Modellversuche zur besseren Abfalltrennung.
 
In Magdeburg zahlt seit 2016 ein Dreipersonenhaushalt mit einer 60-Liter- Restabfalltonne und einer 120-Liter-Biotonne (14-tägliche Leerung) 138,24 Euro im Jahr. Im Vergleich zu anderen Städten liegt Magdeburg mit den Abfallgebühren niedrig.
 
Kalkuliert wurden die Abfallgebühren in Magdeburg für das Jahr 2019. Mit der Restabfallgebühr in der Landeshauptstadt wird auch eine Reihe von Leistungen abgedeckt, die von den Magdeburgern ohne zusätzliche Gebühren in Anspruch genommen werden können. Dies sind insbesondere die zweimalige Sperrmüllabfuhr pro Jahr, die Nutzung des Wertstoffmobils, die Schadstoffentsorgung bis 20 Liter bzw. 20 kg und die Abgabe von bestimmten Kleinmengen an den Wertstoffhöfen bis 0,2 Kubikmeter, bei Grünabfällen und Sperrmüll sogar bis zu einem Kubikmeter. Diese Kleinmengenregelungen für bestimmte haushaltsübliche Abfälle bleiben unverändert bestehen.
 
Änderungen für private Haushalte betreffen die Selbstanlieferung von zugelassenen Abfällen auf der Deponie Hängelsberge und den Wertstoffhöfen der Stadt. Künftig müssen bei der Anlieferung von Gartenabfällen, mehr als 1 Kubikmeter bis 2 Kubikmeter, anstatt bisher 10 Euro ab April 20 Euro gezahlt werden. Ebenfalls steigt die Gebühr bei Kohleteer und teerhaltigen Produkten. Hier erhöht sich die Gebühr (je 1/10 Kubikmeter) von 9,90 Euro auf 30 Euro.
Hintergrund für diese Gebührenerhöhungen sind erhebliche Kostensteigerungen bei den Verwertern seit der letzten Gebührenkalkulation. Bei der Verwertung der Grünabfälle kam es von 2016 zu 2017 zu einer Kostensteigerung um 352 Prozent. Bei belastetem Altholz, z. B. Fenster, betrug die Kostensteigerung im genannten Zeitraum sogar 496 Prozent. Eine weitere Erhöhung betrifft Asbestabfälle. Bisher betrug die Gebühr (je 1/10 Kubikmeter) 12,20 Euro. Sie wurde auf 20 Euro angehoben.
 
Neu in der Abfallwirtschaftssatzung sind Regelungen zu Müllschleusen, da die Fehlwürfe an diesen Objekten oft zunehmen. Vor einer Reduzierung des Restabfallbehältervolumens aufgrund einer Müllschleuse soll mit der neuen Regelung eine Kontrolle des tatsächlichen Abfallanfalls bzw. der Abfalltrennung an den Entsorgungsobjekten vor der Entscheidung über eine Reduzierung der Restabfallbehälter erreicht werden. Künftig soll eine Müllschleuse beim Abfallwirtschaftsbetrieb auf Widerruf beantragt werden. Der Standplatz muss mit dem Abfallwirtschaftsbetrieb abgestimmt werden. Dies betrifft überwiegend größere Wohnungsunternehmen.
 
Die vom Stadtrat beschlossenen Neufassungen gelten ab dem 1. April 2019.