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Aus dem Gerichtssaal: Klage gegen Verbot des Vereins „Hells Angels Motorradclub Bonn“ abgewiesen

Samstag, den 15. Dezember 2018


Urteil vom 13. Dezember 2018 - BVerwG 1 A 14.16 -


Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat eine Klage gegen das Verbot des Vereins „Hells Angels Motorradclub Bonn“ abgewiesen.


Mit Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 11. November 2016 wurde festgestellt, dass Zweck und Tätigkeit des Vereins den Strafgesetzen zuwiderlaufen (§ 3 Abs. 1 VereinsG, Art. 9 Abs. 2 GG). Dem Verein wurde jede Tätigkeit in Deutschland untersagt. Die Entscheidung wurde damit begründet, der Verein sei als kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 des Strafgesetzbuches einzustufen. Ein Teil seiner Mitglieder sei angeklagt, zur Durchsetzung seiner Macht- und Gebietsansprüche in Teilen des Westerwalds, der nördlichen Eifel sowie im Großraum Bonn diverse Straftaten, darunter auch Gewaltdelikte, verübt zu haben.


Gegen die Verfügung haben 14 Mitglieder im eigenen Namen Klage beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Dieses ist bei Vereinsverboten durch das Bundesministerium des Innern erst- und letztinstanzlich zuständig. Die Kläger haben insbesondere geltend gemacht, die verbotene Vereinigung existiere nicht mehr, weil sie bereits vor Ergehen der angegriffenen Verfügung aufgelöst und abgewickelt worden sei. Da nicht der Verein selbst geklagt hat, hatte das Bundesverwaltungsgericht nur darüber zu entscheiden, ob ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes bestand. Dies hat der 1. Senat auf der Grundlage einer Beweisaufnahme bejaht. Diese hat ergeben, dass die Liquidation des Vereins im Zeitpunkt des Ergehens der Verfügung jedenfalls deswegen noch nicht endgültig abgeschlossen war, weil der Verein noch bewegliches Vermögen besaß; ob auch noch Ansprüche des Vereins aus einem Treuhandverhältnis betreffend das u.a. mit dem (vormaligen) Clubhaus bebaute Grundstück bestanden, hat der Senat letztlich offengelassen.