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Bundesrat stimmt Gute-Kita-Gesetz zu, fordert aber eine dauerhafte Bundesbeteiligung

Plenarsitzung des Bundesrates am 14.12.2018


Unmittelbar nach dem Bundestag hat der Bundesrat am 14. Dezember dem Gute-Kita-Gesetz zugestimmt. Die finanzielle Unterstützung der Länder bei der Verbesserung der Qualität der Kitas ist damit beschlossene Sache.

Dauerhafte Bundesbeteiligung spätestens 2020 regeln

In einer begleitenden Entschließung fordern die Länder, dass sich der Bund langfristig finanziell an der Verbesserung der Qualität der Kitas beteiligt. Mit der vorgesehenen Befristung bliebe das Gesetz hinter den Erwartungen der Länder zurück. Um dennoch eine zügige Verbesserung der Situation in den Kindertagesstätten zu ermöglichen, hätte der Bundesrat den Vermittlungsausschuss nicht angerufen. Die Bundesregierung solle aber spätestens 2020 die dauerhafte Bundesbeteiligung regeln, um die mit dem Gesetz verfolgten Ziele nicht zu gefährden.

5,5 Milliarden zur Verbesserung der Qualität

Laut Gesetz stellt der Bund den Ländern bis 2022 rund 5,5, Milliarden Euro zur Verfügung, die vor allem in gute Betreuungsschlüssel, vielfältige pädagogische Angebote und die Qualifizierung der Fachkräfte fließen sollen. Außerdem ist es künftig bundesweit Pflicht, die Kitagebühren zu staffeln.

Änderungen des Bundestages

Entgegen dem ursprünglichen Regierungsentwurf ist es nach dem Bundestagsbeschluss nicht mehr zwingend, dass Kitagebühren nach dem Einkommen der Eltern gestaffelt werden. Auch die Anzahl der Kinder und die tägliche Betreuungszeit des Kindes können Kriterien für die Staffelung sein.

Kostenfreie Kita-Plätze sind nachrangig

Außerdem hat der Bundestag klargestellt, dass das Geld vor allem in Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität fließen soll. Zwar darf es zusätzlich auch zur Entlastung der Eltern bei den Gebühren herangezogen werden. Die Verbesserung der Qualität hat jedoch Vorrang.

Länder entscheiden über notwendige Maßnahmen

Damit das Geld dort ankommt, wo es benötigt wird, sollen die Länder selbst entscheiden, welche konkreten Maßnahmen sie ergreifen. Hierfür müssen sie mit dem Bund individuelle Verträge schließen. Erst wenn alle 16 Länder entsprechende Verträge abgeschlossen haben, wird das Geld ausgezahlt.

Verkündung und Inkrafttreten

Der Bundespräsident muss das Gesetz noch unterzeichnen, bevor es im Bundesgesetzblatt verkündet wird. Es soll überwiegend am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Die Entschließung des Bundesrates wird nun an die Bundesregierung weitergeleitet. Diese entscheidet, ob sie das Anliegen der Länder aufgreift. Feste Fristen gelten hierbei nicht.