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SCHÖNER WOHNEN News: Dunkle Jahreszeit ist Einbruchszeit

21. November 2018

Foto: Für Betroffene ist es eine traumatische Erfahrung, wenn sie bei ihrer Rückkehr nach Hause eine aufgebrochene Haustür oder ein aufgehebeltes Fenster vorfinden. / © djd/Roland Rechtsschutz-Versicherungs-AG/P. Atkins - stock.adobe.com

Rechtstipp: Trotz Schocks müssen Betroffene umgehend einige Maßnahmen ergreifen

(djd). Die dunkle Jahreszeit ist Einbruchszeit: Die Täter nutzen die früh einsetzende Dämmerung, um in Wohnobjekte einzudringen. Für Betroffene ist es eine traumatische Erfahrung, wenn sie bei ihrer Rückkehr nach Hause eine aufgebrochene Haustür oder ein aufgehebeltes Fenster vorfinden. Auch wenn der Schock groß ist, müssen umgehend folgende Maßnahmen ergriffen werden:

1. Die Polizei informieren. 

2. Mit dem Versicherer in Verbindung setzen und ihm den Schaden anzeigen. Der Versicherer teilt mit, wie man sich nun verhalten soll. "Diese Weisungen muss man befolgen, soweit es für einen zumutbar ist", erklärt Roland-Partneranwalt Per Friedrich aus Berlin. So sei es nicht erlaubt, das Haus oder die Wohnung unmittelbar nach dem Entdecken des Einbruchs aufzuräumen: "Das Schadenbild ist so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben wurden." Beschädigte Gegenstände müsse man aufbewahren.

3. Abhandengekommene Kreditkarten, EC-Karten, Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren. Wertpapiere oder andere Urkunden müssen vor Gericht im sogenannten Aufgebotsverfahren für ungültig erklärt werden.

4. Maßnahmen zur Schadenabwendung oder -minderung treffen, um das Eigentum zu schützen. Also etwa eine Plane vor dem kaputten Fenster befestigen, damit es nicht hereinregnet. "Man muss alle Maßnahmen ergreifen, die man auch dann ergreifen würde, wenn man den Schaden selbst zahlen müsste", erläutert Per Friedrich. 

5. Ein Verzeichnis der gestohlenen Gegenstände - die Stehlgutliste - erstellen und unverzüglich bei der Polizei und dem Versicherer einreichen. Darin sollte das Diebesgut detailliert beschrieben und der Neuwert der Gegenstände angegeben sein.

Hausratversicherung übernimmt Schäden

"Grundsätzlich muss man der Polizei und dem Versicherer den Schaden unverzüglich nach Kenntnis von dem Einbruch anzeigen und eine Stehlgutliste vorlegen. Außerdem muss man Auskunft über alles erteilen, was zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist", so Friedrich. Beim Einbruch in eine Mietwohnung ist zunächst die Hausratversicherung des Mieters Ansprechpartner. Sie kommt für die Regulierung aller Schäden auf, die mit dem Hausrat in direkter Verbindung stehen. Dazu gehören auch Schäden an Türen und Fenstern. Diese Schäden werden auch von der Gebäudeversicherung des Vermieters übernommen, falls der Mieter nicht hausratversichert ist. Die Gebäudeversicherung übernimmt jedoch nicht die Kosten für den gestohlenen oder zerstörten Hausrat. Deshalb sollten Mieter möglichst eine Hausratversicherung abschließen.