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Notarkammer Sachsen-Anhalt: Patientenverfügung kann Erklärung zur Organspende widersprechen

Magdeburg, den 10. September 2018


Organspenden auf Tiefststand


Nach einer kürzlich veröffentlichten Mitteilung des Bundesgesundheitsministers Jens Spahn soll das Problem der dramatisch niedrigen Anzahl von Organspenden durch die Einführung der sog. Widerspruchslösung angepackt werden. Ausweislich des Jahresberichts 2017 der Deutschen Stiftung Organtransplantation (kurz: DSO) gab es im vergangenen Jahr nur 797 Organspender. Damit sank die ohnehin schon geringe Anzahl der Organspender auf den niedrigsten Stand seit 20 Jahren. Im Vergleich dazu warten aktuell ca. 10.000 Menschen in Deutschland auf ein Spenderorgan. Egal wie die persönliche Entscheidung zur Organspende ausfällt oder was der Gesetzgeber regeln wird, die Notarkammer Sachsen-Anhalt empfiehlt: „Bleiben Sie selbstbestimmt und errichten Sie eine Patientenverfügung!“


Organspende verlangt Erklärung zur Bereitschaft

Wie jede medizinische Maßnahme darf auch die Organspende nur vorgenommen werden, wenn dies dem (mutmaßlichen) Willen des Betroffenen entspricht. Nach derzeitiger Rechtslage setzt die Organspende grundsätzlich voraus, dass der potentielle Spender seine Bereitschaft ausdrücklich erklärt hat. Eine solche Erklärung hatten im Jahr 2017 weniger als 20 Prozent der in Betracht kommenden Personen niedergelegt. Liegt keine schriftliche Äußerung vor, werden die nächsten Angehörigen gefragt, ob eine solche Erklärung abgegeben wurde. Die nächsten Angehörigen können schließlich auch eine Zustimmung zur Spende erklären. 


Patientenverfügung und Organspendebereitschaft können widersprüchlich sein

Eine Organspende ist nur zulässig, wenn der irreversible Ausfall der Hirnfunktion (im Volksmund: Hirntod) festgestellt wurde. Bis zur Feststellung müssen der Blutkreislauf und die Sauerstoffzufuhr durch Maschinen aufrechterhalten bleiben, also lebenserhaltende Maßnahmen ergriffen werden. Was viele nicht wissen: Eine Patientenverfügung kann hier zum Stolperstein werden. „Mit der Patientenverfügung legt man Wünsche und Entscheidungen zur medizinischen Behandlung für den Fall fest, dass man sich nicht mehr selbst äußern kann“, erläutert Dr. Fanny Wehrstedt von der Notarkammer Sachsen-Anhalt. 

Sieht eine Patientenverfügung die Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen ohne Einschränkungen vor, kann dies zu offenen Fragen führen. Wollte der Patient nicht doch die Aufrechterhaltung lebenserhaltender Maßnahmen zumindest bis zur Organspende zulassen? Um Widersprüche zwischen der Patientenverfügung und der Organspendebereitschaft zu vermeiden, ist auf eine genaue Formulierung des Willens zu achten. 


Widersprüche zwischen Patientenverfügung und Organspendebereitschaft lösen

Hilfreich ist es, wenn Sie erklären, wie Organspende und Ihre Behandlungswünsche in der Patientenverfügung zueinander stehen sollen. „Insbesondere im Internet erhältliche Patientenverfügungen zeigen mögliche Widersprüche nicht auf“, warnt die Geschäftsführerin der Notarkammer Sachsen-Anhalt. Das Verhältnis von Patientenverfügung und Organspende ist eine rechtliche, keine medizinische Frage. Eine notarielle Patientenverfügung, bei der Sie auch rechtlich beraten werden, kann solche Widersprüche vermeiden. Wehrstedt ergänzt: „Die rechtliche Beratung ersetzt aber nicht die individuelle Auseinandersetzung mit der Thematik und eine etwaige Beratung durch einen Arzt zu medizinischen Fragen.“