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Zoo Magdeburg fordert weiterhin von der Gemeinde Barleben einen Betriebskostenzuschuss

Landgericht Magdeburg - 22. August 2018


Vergleich gescheitert 



Prozesstag:                       28.08.2018, 09.00 Uhr, Saal C 13

 

 

Mit Urteil vom 12.09.2017 wurde die Gemeinde Barleben in einem Urkundenprozess  verurteilt an den Zoo Magdeburg zum 10. Januar 2018 300.000 tsd € Betriebskostenzuschuss für das Jahr 2017 zu zahlen.

 

In dem Termin am  16.01.2018 haben die Parteien auf Anraten des Gericht einen "Widerrufsvergleich" geschlossen. Die Gemeinde Barleben hat dieser Vergleich wiederrufen, nachdem im Nachhinein Barleben einen günstigeren Vergleich erstrebt hat. Der Zoo Magdeburg bzw. die dahinterstehende Stadt war mit dem gerichtlich protokollierten Vergleichsvorschlag einverstanden.

 

Die streitige Verhandlung wird nun fortgesetzt.

 

Aufgrund eines Vertrages aus dem Jahr 2006 verpflichtete sich die Gemeinde Barleben, einen jährlichen Betriebskostenzuschuss ab 2007 für den Zoo in Höhe von jährlich 300.000,00 € zu bezahlen.  Die Gemeinde Barleben hat den Vertrag im Mai 2017 außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt. Sie meint hierzu berechtigt zu sein, da ihr aus finanziellen Gründen, das Festhalten an dem Vertrag nicht mehr zumutbar sei.


 

Der Text des widerrufen Vergleichs lautet wie folgt:

 

1. Die Gemeinde Barleben zahlt ab 2018 für den Zeitraum, in dem sie der Haushaltskonsolidierung unterliegt, längstens bis einschließlich Geschäftsjahr 2020, an die Klägerin einen reduzierten Betriebskostenzuschuss von 150.000,00 € p. a.

 

2. Für die sechs, dem Ende der Konsolidierung folgenden Geschäftsjahre, spätestens ab 2024, zahlt die Gemeinde Barleben an die Klägerin einen (nur) um 100.000,00 € erhöhten Zuschuss, also 400.000,00 € p. a.

 

3. Erfüllt die Gemeinde Barleben die unter den vorstehenden Ziffern fixierten Verpflichtungen vollständig und fristgemäß, steht die Landeshauptstadt Magdeburg nach Ende des vorletzten Jahres zu Gesprächen über eine Neuregelung der Höhe der im Gesellschaftsvertrag verankerten Zahlungen ergebnisoffen bereit.

 

4. Die Regelung steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Landeshauptstadt Magdeburg und, soweit erforderlich, der Billigung durch die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde.

 

5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

 

6. Beide Parteien behalten sich den Widerruf dieses Vergleichs durch schriftsätzliche Anzeige gegenüber dem Gericht bis zum 30.04.2018 vor.