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DGB Sachsen-Anhalt: Betriebsräte verdienen Anerkennung und besseren Schutz

20. April 2018

Anlässlich der Aktuellen Debatte „Betriebliche Mitbestimmung stärken - Betriebsverfassungsrecht fortentwickeln“ im Landtag von Sachsen-Anhalt erklärt die DGB-Landesvorsitzende Susanne Wiedemeyer:

 „Dass sich der Landtag angesichts der laufenden Betriebsratswahlen mit der betrieblichen Mitbestimmung befasst, ist ein positives Signal an die Betriebsrätinnen und Betriebsräte. Für ihr Engagement verdienen sie Anerkennung und politische Rückendeckung durch Landtag und Landesregierung. Die betriebliche Mitbestimmung in Sachsen-Anhalt muss weiter vorangetrieben werden. Deshalb unterstützen wir die Forderung nach einem jährlichen Betriebsrätetag ebenso wie die Ausweitung von Informations- und Beratungsangeboten.“

Die betriebliche Mitbestimmung ist ein hohes demokratisches Gut und ein Erfolgsfaktor für gute Arbeit und den Wirtschaftsstandort Sachsen-Anhalt. Dennoch gibt es immer wieder Anzeichen, die diese Tatsache in Frage stellen. Laut einer Analyse der Hans-Böckler-Stiftung wird bundesweit mittlerweile jede sechste Betriebsratsgründung behindert.

 
Wiedemeyer (Foto): „Ein Beispiel aus Oebisfelde steht stellvertretend für weitere im Land dafür, dass die betriebliche Mitbestimmung als demokratisches Grundprinzip unter Druck steht. Wer Betriebsräte oder Betriebsratswahlen behindert, der sollte kein Anrecht auf Fördermittel des Landes haben. Die Behinderung der betrieblichen Mitbestimmung ist laut Betriebsverfassungsgesetz strafbar. Die Landesregierung ist gefordert, ihre Förderpraxis zu überprüfen, rechtliche Lücken zu schließen und sich für wirksame Sanktionen einzusetzen. Betriebsräte müssen besser geschützt werden.“

 
Hintergrund: Bei einem Systemzulieferer für die Automobilindustrie in Oebisfelde, der GRW-Fördermittel des Landes erhält, wird rigoros gegen Beschäftigte vorgegangen, die einen Betriebsrat gründen wollen. Die Liste der Vergehen ist lang: Einschüchterungsversuche, Androhung von arbeitsrechtlichen Konsequenzen sowie einer Kürzung der Sonderzahlungen, Kündigung und sofortige Freistellung eines Wahlinitiators und Abmahnung einer zwischenzeitlich vorgeschlagenen Wahlvorstandskandidatin.