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Businessfoto Enrico Gerloff B02 S02

ImmoAktuell: Immobilien, Wohnen und Leben

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Verkaufsanzeigen für Wohnimmobilien

Auch Makler müssen mit Strafe rechnen wenn Angaben zum Energieausweis fehlen

Werden vom Makler in Verkaufsanzeigen keine Angaben zur Art des Energieausweises und zum primären Energieträger gemacht, handelt es sich um unlauteren Wettbewerb. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Hannover in einem Urteil vom 8. August 2017 (Aktenzeichen 32 O 7/17). Bei künftigen Verstößen droht dem Makler ein stattliches Bußgeld von 250.000 Euro.

Auch Immobilienmakler müssen Daten aus dem Energieausweis in ihren Anzeigen angeben, das befanden in 2016 bereits die Landesgerichte Hamm und München. In seinem Urteil vom August 2017 hat das Landgericht Hannover noch einmal nachgelegt und entschied: Werden in Verkaufsanzeigen in kommerziellen Medien (Tageszeitungen oder Internet-Portalen) keine Angaben zur Art des Energieausweises und zum primären Energieträger für die Heizung des Gebäudes gemacht, handelt es sich um unlauteren Wettbewerb. Zur Begründung hieß es, die Art des Energieausweises und des Energieträgers seien wesentliche Informationen, die der Verbraucher für seine Kaufentscheidung benötige. Eine Umwelt- und Verbraucherschutzorganisation hatte gegen einen Makler geklagt, der in seinen gewerblichen Anzeigen Einfamilienhäuser anbot. In den Anzeigen fehlten jedoch die Hin-weise auf den Energieträger und die Art des Energieausweises. Der Makler wandte ein, bei der Immobilienbesichtigung nach einem Energieausweis gefragt zu haben. Der Verkäufer habe aber hierzu keinen Angaben gemacht. Das Landgericht ließ den Einwand nicht gelten, beließ es jedoch bei einem Warnschuss: in Zukunft muss der Makler sowohl den primären Energieträger als auch die Art des Energieausweises in seinen Anzeigen nennen. Anderenfalls droht ihm ein stattliches Bußgeld von 250.000 Euro.

 

Haftungsfrage nicht  eindeutig geregelt 

Ob auch der Makler verantwortlich für die Einhaltung der Angabepflicht ist, war seit Inkrafttreten der neuen Regelung für Immobilienanzeigen im Zuge der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV) am 1. Mai 2014 nicht ganz eindeutig. Mehrere Landgerichte hatten sich bereits mit der Frage befasst, ob Immobilienmakler wettbewerbswidrig handeln, wenn ihre Werbeanzeigen die Pflichtangaben aus dem Energieausweis nicht enthalten. Die Antworten fielen nicht einheitlich aus. So ist auf dem Portal des Eigentümerverbands „Haus und Grund“ zu lesen: „Verantwortlich für die Einhaltung dieser Pflicht ist immer der Verkäufer, Vermieter, Verpächter oder Leasinggeber. Dies ist selbst dann der Fall, wenn er für die Schaltung der Anzeige einen Dritten, z. B. einen Makler oder Verwalter, beauftragt.“ Der Makler sei nur dann für diese Ordnungswidrigkeit (die mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 Euro belegt wurde) verantwortlich, wenn ihm die Informationen von seinem Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden.

 

Verstoß gegen Wettbewerbsrecht

 Beide Gerichte begründen ihr Ergebnis jedoch nicht immobilienrechtlich auf Grundlage des § 16a EnEV, sondern wettbewerbsrechtlich: Fehlende Energieangaben in der Werbung stellen demnach eine „wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen“ nach §  5a Abs. 2 UWG dar. Nach dieser Vor-schrift dürfen dem Verbraucher wesentliche Informationen nicht vorenthalten werden. Die Pflichtangaben aus dem Energieausweis seien aber grundlegend für die Entscheidung des Verbrauchers, sich mit dem Immobilienangebot näher zu befassen.

 

Energieausweis checken! 

Übrigens: Viele Energieausweise sind ab 2018 ungültig. Seit 2007 muss auch für Bestandsgebäude bei einem Verkauf oder einer Neuvermietung ein Energie-ausweis vorliegen. Da dieser zehn Jahre lang gültig ist, sind also die ersten Ausweise 2017 ausgelaufen. Eigentümer müssen sich aber nicht sofort um einen neuen Energieausweis kümmern. Sie brauchen ihn nur, wenn sie ihr Gebäude verkaufen oder ganz oder teilweise neu vermieten. Neue Energieausweise müssen den Vorgaben der aktuell gültigen EnEV 2014 entsprechen, die 2016 er-gänzt wurde. Neu ist unter anderem die Angabe einer Effizienzklasse. Außerdem haben die Energieausweise mittlerweile eine Registriernummer.

Quellen: wettbewerbszentrale.de, ihk.de, immobilien-tipps.de, Süddeutsche Zeitung, haus-und-grund.com


Mein Name ist Enrico Gerloff. Ich bin selbständiger Immobilienmakler im RE/MAX Immobilienbüro in Magdeburg. Gemeinsam mit meinen erfahrenen Immobilienmakler Kollegen, sind wir bestrebt unseren Kunden den bestmöglichen Service zu bieten. Falls Sie eine Immobilie kaufen oder verkaufen möchten, oder mieten oder vermieten möchten, sind Sie bei mir in den besten Händen. Sprechen Sie mit mir über Ihre Wünsche und Vorstellungen und genießen Sie Ihre Freizeit. Um den Rest kümmere ich mich für Sie. Ich freue mich auf Ihren Anruf!

 

Enrico Gerloff

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